Entscheidung 12 Os 99/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Peter B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2018, AZ 19 Bs 210/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Peter B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Juli 2018, AZ 19 Bs 210/18y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Anzeigers Peter B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2018, GZ 352 HR 260/18x-5, mit dem dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgelehnt worden war, zurück.
Mit der dagegen erhobenen, auch als „Einspruch“ und „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weitererMit der dagegen erhobenen, auch als „Einspruch“ und „Widerspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer
Rechtszug nicht zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00099.18B.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Dokumentnummer
JJT_20180913_OGH0002_0120OS00099_18B0000_000