Gründe:
Paul L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2017, GZ 40 Hv 72/17p-10, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser Strafhaft (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Dezember 2018, AZ 48 BE 235/18i, mit Wirkung vom 1. März 2019 gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (ON 17 Pkt 4).Paul L***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. Juli 2017, GZ 40 Hv 72/17p-10, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dieser Strafhaft (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 20. Dezember 2018, AZ 48 BE 235/18i, mit Wirkung vom 1. März 2019 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen (ON 17 Pkt 4).
Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem, Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, GZ 38 Hv 134/18t-31, wurde Paul L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 15).Mit rechtskräftigem, in gekürzter Form ausgefertigtem, Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, GZ 38 Hv 134/18t-31, wurde Paul L***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 15).
In der Folge wurde Paul L***** mit in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2019, GZ 52 Hv 10/19m-20, wegen eines im Sommer 2018 begangenen Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, AZ 38 Hv 134/18t, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.In der Folge wurde Paul L***** mit in gekürzter Form ausgefertigtem, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. April 2019, GZ 52 Hv 10/19m-20, wegen eines im Sommer 2018 begangenen Verbrechens der Geldfälschung nach Paragraph 232, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, AZ 38 Hv 134/18t, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Zugleich fasste das erkennende Gericht den auf § 494a Abs 1 Z 2 (zu ergänzen:) und Abs 6 StPO gestützten, (gleichfalls unangefochtenen) Beschluss, vom Widerruf der Paul L***** zu AZ 41 Hv 143/14g und AZ 40 Hv 72/17p gewährten bedingten Strafnachsichten und der zu AZ 48 BE 235/18i gewährten bedingten Entlassung, je des Landesgerichts Salzburg, abzusehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern (ON 20 S 3).Zugleich fasste das erkennende Gericht den auf Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, (zu ergänzen:) und Absatz 6, StPO gestützten, (gleichfalls unangefochtenen) Beschluss, vom Widerruf der Paul L***** zu AZ 41 Hv 143/14g und AZ 40 Hv 72/17p gewährten bedingten Strafnachsichten und der zu AZ 48 BE 235/18i gewährten bedingten Entlassung, je des Landesgerichts Salzburg, abzusehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern (ON 20 S 3).
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der obangeführte Beschluss – soweit er vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Dezember 2018, AZ 48 BE 235/18i, gewährten bedingten Entlassung absieht und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert – mit dem Gesetz nicht in Einklang.