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Entscheidung 12 Os 99/22h×

Entscheidung 12 Os 99/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os99/22h

Entscheidungsdatum

07.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 12. Mai 2022, GZ 12 Hv 9/22t-26, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 22. August 2021 in U* die nicht „unerheblich alkoholisierte“ und „schlafende bzw gerade aus dem Schlaf erwachende, mithin wehrlose“ * B* unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an ihr vornahm, indem er sie unter der Unterhose im Genitalbereich betastete und mehrere Finger in ihre Vagina einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verfahrensrechte des Angeklagten durch die Abweisung zweier Beweisanträge (ON 25 S 21) nicht beeinträchtigt.

[5] Jener auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Biomechanik zum Beweis dafür, dass ausgehend von der vom Opfer geschilderten Sitzposition des Angeklagten bzw Liegeposition des Opfers die behauptete Tathandlung mit Blick auf die Größe des Angeklagten medizinisch nicht nachvollziehbar ist“, ließ nicht erkennen, weshalb der beantragte Beweis das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart erschöpfte sich der Antrag in unzulässiger Erkundungsbeweisführung vergleiche RIS-Justiz RS0118444).

[6]           Gleiches gilt – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (ON 25 S 22) – für die begehrte „Ergänzung des molekulargenetischen Gutachtens dahingehend, dass die Sachverständige darlegt, ob von den Mitarbeitern, welche mit den DNA-Proben in Kontakt getreten sind, ebenso Vergleichsproben genommen worden sind, ebenso betreffend die Ermittlungsbeamten der Polizei, welche die Kleidungsstücke sichergestellt haben; auch wird beantragt, dass die Sachverständige dahingehend Stellung nimmt, wie groß die verwendete Vergleichspopulation war und welche Vergleichspopulation verwendet worden ist, dies zum Beweis dafür, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwaige Mitarbeiter oder die Ermittlungsbeamten dasselbe Y-Chromosom tragen und es dadurch zu diversen Fehlerquellen im Sachverständigengutachten gekommen ist“.

[7]           Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur Schlafposition des Opfers, dem Vorhandensein von Sperma in dessen Genitalabstrich und zu einer allfälligen „Sekundärübertragung der DNA“ des Angeklagten auf diverse Kleidungsstücke der * B* keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00099.22H.1107.000

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221107_OGH0002_0120OS00099_22H0000_000