[3] Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verfahrensrechte des Angeklagten durch die Abweisung zweier Beweisanträge (ON 25 S 21) nicht beeinträchtigt. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verfahrensrechte des Angeklagten durch die Abweisung zweier Beweisanträge (ON 25 S 21) nicht beeinträchtigt.
[5] Jener auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Biomechanik zum Beweis dafür, dass ausgehend von der vom Opfer geschilderten Sitzposition des Angeklagten bzw Liegeposition des Opfers die behauptete Tathandlung mit Blick auf die Größe des Angeklagten medizinisch nicht nachvollziehbar ist“, ließ nicht erkennen, weshalb der beantragte Beweis das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart erschöpfte sich der Antrag in unzulässiger Erkundungsbeweisführung (vgl RIS-Justiz RS0118444). [5] Jener auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Biomechanik zum Beweis dafür, dass ausgehend von der vom Opfer geschilderten Sitzposition des Angeklagten bzw Liegeposition des Opfers die behauptete Tathandlung mit Blick auf die Größe des Angeklagten medizinisch nicht nachvollziehbar ist“, ließ nicht erkennen, weshalb der beantragte Beweis das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solcherart erschöpfte sich der Antrag in unzulässiger Erkundungsbeweisführung vergleiche RIS-Justiz RS0118444).
[6] Gleiches gilt – wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (ON 25 S 22) – für die begehrte „Ergänzung des molekulargenetischen Gutachtens dahingehend, dass die Sachverständige darlegt, ob von den Mitarbeitern, welche mit den DNA-Proben in Kontakt getreten sind, ebenso Vergleichsproben genommen worden sind, ebenso betreffend die Ermittlungsbeamten der Polizei, welche die Kleidungsstücke sichergestellt haben; auch wird beantragt, dass die Sachverständige dahingehend Stellung nimmt, wie groß die verwendete Vergleichspopulation war und welche Vergleichspopulation verwendet worden ist, dies zum Beweis dafür, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwaige Mitarbeiter oder die Ermittlungsbeamten dasselbe Y-Chromosom tragen und es dadurch zu diversen Fehlerquellen im Sachverständigengutachten gekommen ist“.
[7] Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur Schlafposition des Opfers, dem Vorhandensein von Sperma in dessen Genitalabstrich und zu einer allfälligen „Sekundärübertragung der DNA“ des Angeklagten auf diverse Kleidungsstücke der * B* keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur Schlafposition des Opfers, dem Vorhandensein von Sperma in dessen Genitalabstrich und zu einer allfälligen „Sekundärübertragung der DNA“ des Angeklagten auf diverse Kleidungsstücke der * B* keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.