[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * K* auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 und * A* auf Z 5 und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Nur jene des Angeklagten K* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt. [3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die * K* auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 und * A* auf Ziffer 5 und 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, stützen. Nur jene des Angeklagten K* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.
[4] Die (augenfällig umständliche) Fassung des Urteilsspruchs zu A./ gibt zunächst erneut (vgl jüngst 14 Os 82/23z mwN = RIS-Justiz RS0134501) Anlass zur Bemerkung, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht den Zweck hat, die im Anklagetenor vorgenommene Individualisierung der Tat (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) unverändert wiederzugeben, sondern die Urteilsfeststellungen in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen. [4] Die (augenfällig umständliche) Fassung des Urteilsspruchs zu A./ gibt zunächst erneut vergleiche jüngst 14 Os 82/23z mwN = RIS-Justiz RS0134501) Anlass zur Bemerkung, dass das Referat der entscheidenden Tatsachen gemäß Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht den Zweck hat, die im Anklagetenor vorgenommene Individualisierung der Tat (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) unverändert wiederzugeben, sondern die Urteilsfeststellungen in dem für die Subsumtion (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen.
I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:römisch eins./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*:
[5] Der gegen den Schuldspruch A./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 erster und dritter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer sein Klappmesser gegen die Opfer B* und Bu* „hielt“ (US 6) oder damit auf die Genannten „zuging“ (US 3). Ebenso wenig von Bedeutung ist der Umstand, welcher der Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) die Wegnahmehandlung gegen das Opfer setzte. [5] Der gegen den Schuldspruch A./ gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5, erster und dritter Fall) zuwider ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer sein Klappmesser gegen die Opfer B* und Bu* „hielt“ (US 6) oder damit auf die Genannten „zuging“ (US 3). Ebenso wenig von Bedeutung ist der Umstand, welcher der Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) die Wegnahmehandlung gegen das Opfer setzte.
[6] Im Übrigen gingen die Tatrichter deutlich genug (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) davon aus, dass den Opfern B* und Bu* der Einsatz des Klappmessers bewusst wurde (vgl US 9). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass (nur – US 3) der Angeklagte A* das Hervorziehen dieser als Gürtelschnalle getarnten Waffe beobachtete (US 6). [6] Im Übrigen gingen die Tatrichter deutlich genug vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) davon aus, dass den Opfern B* und Bu* der Einsatz des Klappmessers bewusst wurde vergleiche US 9). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass (nur – US 3) der Angeklagte A* das Hervorziehen dieser als Gürtelschnalle getarnten Waffe beobachtete (US 6).
[7] Ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Mitangeklagten dahin äußerte, dass die Opfer „abgezogen“ werden würden (US 6), ist nicht erheblich. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) musste sich der Schöffensenat daher nicht mit gegenteiligen Verfahrensergebnissen befassen. [7] Ob sich der Beschwerdeführer gegenüber den Mitangeklagten dahin äußerte, dass die Opfer „abgezogen“ werden würden (US 6), ist nicht erheblich. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) musste sich der Schöffensenat daher nicht mit gegenteiligen Verfahrensergebnissen befassen.
[8] Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer die Opfer B* und Bu* aufforderte, ihm den Inhalt ihrer Taschen zu zeigen, nicht unbegründet gelassen, sondern auf die Angaben der Mitangeklagten gestützt (US 8). [8] Entgegen dem weiteren Rechtsmittelvorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) hat das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer die Opfer B* und Bu* aufforderte, ihm den Inhalt ihrer Taschen zu zeigen, nicht unbegründet gelassen, sondern auf die Angaben der Mitangeklagten gestützt (US 8).
[9] Dies übergeht auch der auf Z 5 fünfter Fall gestützte Einwand, die genannten Zeugen hätten Derartiges nicht ausgesagt. [9] Dies übergeht auch der auf Ziffer 5, fünfter Fall gestützte Einwand, die genannten Zeugen hätten Derartiges nicht ausgesagt.
[10] Die weitere Beschwerde (Z 5 vierter Fall) übersieht, dass die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (idR und auch hier) nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882). [10] Die weitere Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) übersieht, dass die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (idR und auch hier) nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882).
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen bloß die Kritik der Mängelrüge in Bezug auf die Äußerung des Beschwerdeführers hinsichtlich des „Abziehens“ der Opfergruppe, des Messereinsatzes und seiner Aufforderung, Geld herauszugeben und verknüpft diese mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen. Erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über die Schuld erweckt sie solcherart nicht. [11] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen bloß die Kritik der Mängelrüge in Bezug auf die Äußerung des Beschwerdeführers hinsichtlich des „Abziehens“ der Opfergruppe, des Messereinsatzes und seiner Aufforderung, Geld herauszugeben und verknüpft diese mit eigenständigen beweiswürdigenden Überlegungen. Erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch über die Schuld erweckt sie solcherart nicht.
[12] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) verlässt prozessordnungswidrig die Sachverhaltsebene des angefochtenen Urteils (RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen zum Waffeneinsatz (US 3, 6) ebenso ignoriert wie jene zum Bereicherungsvorsatz (US 7). Weshalb diese subjektive Innentendenz dadurch in Frage gestellt sein soll, dass „einige der zuvor genommenen Wertgegenstände wieder (sogleich) zurückgegeben wurden“ und daher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz im Hinblick auf die „einzelnen in Frage kommenden Tatobjekte“ zu treffen gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht. [12] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) verlässt prozessordnungswidrig die Sachverhaltsebene des angefochtenen Urteils (RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen zum Waffeneinsatz (US 3, 6) ebenso ignoriert wie jene zum Bereicherungsvorsatz (US 7). Weshalb diese subjektive Innentendenz dadurch in Frage gestellt sein soll, dass „einige der zuvor genommenen Wertgegenstände wieder (sogleich) zurückgegeben wurden“ und daher Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz im Hinblick auf die „einzelnen in Frage kommenden Tatobjekte“ zu treffen gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.
[13] Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Hingegen wendet die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend ein, dass die Feststellungen in Bezug auf die Schuldsprüche B./ und C./ zur Gänze unbegründet geblieben sind. In diesem Umfang ist Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich die Folge (§ 285e StPO). Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde zu verweisen. [14] Hingegen wendet die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zutreffend ein, dass die Feststellungen in Bezug auf die Schuldsprüche B./ und C./ zur Gänze unbegründet geblieben sind. In diesem Umfang ist Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich die Folge (Paragraph 285 e, StPO). Darauf war der Angeklagte mit seiner Berufung und seiner Beschwerde zu verweisen.
II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:römisch zwei./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*:
[15] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) unterlässt mit ihrer Behauptung, die Feststellungen zum Schuldspruch A./ seien undeutlich, die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0117995). Danach ergibt sich unzweifelhaft, welche konkrete Tat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde (vgl US 6 f iVm US 10). [15] Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) unterlässt mit ihrer Behauptung, die Feststellungen zum Schuldspruch A./ seien undeutlich, die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe vergleiche RIS-Justiz RS0119370, RS0117995). Danach ergibt sich unzweifelhaft, welche konkrete Tat dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde vergleiche US 6 f in Verbindung mit US 10).
[16] Weshalb die Konstatierungen (US 4 iVm US 10) die Subsumtion der Tat nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht tragen sollten, macht die weitere Rüge (nominell Z 5 dritter Fall, der Sache nach Z 10) nicht deutlich. [16] Weshalb die Konstatierungen (US 4 in Verbindung mit US 10) die Subsumtion der Tat nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht tragen sollten, macht die weitere Rüge (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 10,) nicht deutlich.
[17] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider kann mit Blick auf die Feststellungen zum gemeinsamen Tatentschluss aller Angeklagten und der daraus folgenden Mittäterschaft (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 ff) – zufolge wechselseitiger Zurechnung der jeweiligen Beitragshandlungen – dahin gestellt bleiben, welche der Angeklagten welchem Opfer welchen Gegenstand wegnahmen oder abnötigten (RIS-Justiz RS0089835). [17] Der weiteren Beschwerde (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider kann mit Blick auf die Feststellungen zum gemeinsamen Tatentschluss aller Angeklagten und der daraus folgenden Mittäterschaft (Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 26 ff) – zufolge wechselseitiger Zurechnung der jeweiligen Beitragshandlungen – dahin gestellt bleiben, welche der Angeklagten welchem Opfer welchen Gegenstand wegnahmen oder abnötigten (RIS-Justiz RS0089835).
[18] Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den – auch die Verwendung einer Waffe umfassenden – Konstatierungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite (US 7). [18] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den – auch die Verwendung einer Waffe umfassenden – Konstatierungen des Schöffengerichts zur subjektiven Tatseite (US 7).
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [19] Die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und die (implizite) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[20] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [20] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.