Der den letztgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen trafen sich die oben genannten Burschen am 17.8.1977 in ihrem Heimatort und vereinbarten über Vorschlag des Rudolf A, daß dieser seine Schwester, die am 13.1.1960 geborene Hildegard A nach Einbruch der Dunkelheit zur sogenannten Vergeiner-Hütte locken solle, wo die anderen - in der Finsternis unerkannt bleibend - sie überfallen und entkleiden würden. Nur Friedrich B, der den Plan ebenfalls kannte, war damit nicht einverstanden und ging nach Hause. Die übrigen Burschen führten den Plan wie besprochen aus, wobei das Mädchen umringt, zu Boden gerisssen, festgehalten und trotz heftiger Gegenwehr entkleidet wurde. Der in der Nähe des Tatortes wohnende Friedrich B hörte die dabei verursachten Geräusche, war sogleich über die ablaufenden Vorgänge im klaren und begab sich aus Neugierde unter Mitnahme einer Taschenlampe zum Tatort. Dort angelangt, beleuchtete er mit der Lampe mehrfach das am Boden liegende, teilweise entkleidete und festgehaltene Mädchen, dem man den Mund zuhielt, aber auch die Augen zu bedecken trachtete, damit es niemanden erkennen könne. Einer der Burschen forderte daraufhin B auf, die Taschenlampe auszuschalten, was dieser auch sogleich im Bewußtsein der Tatsache tat, daß er die Lampe deshalb ausschalten sollte, damit das Mädchen die an der Tat beteiligten Burschen nicht leichter erkennen könne. Hierauf entfernte sich B wieder vom Tatort. Hildegard A konnte dann um Hilfe rufen, worauf die Burschen von ihr abließen und flüchteten. Ausgehend von diesem Sachverhalt, gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, daß Friedrich B eine strafbare Beteiligung im Sinne des § 12 StGB (gemeint: 3. Alternative) an dem den anderen Mitangeklagten zur Last fallenden Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB deshalb zu verantworten habe, weil er die Fortführung der Tat, durch die anderen Angeklagten dadurch unterstützt habe, daß er über Aufforderung eines der Täter die Taschenlampe löschte und so verhindern half, daß Hildegard A in der Dunkelheit einen der Täter erkennen könne.Nach den Urteilsfeststellungen trafen sich die oben genannten Burschen am 17.8.1977 in ihrem Heimatort und vereinbarten über Vorschlag des Rudolf A, daß dieser seine Schwester, die am 13.1.1960 geborene Hildegard A nach Einbruch der Dunkelheit zur sogenannten Vergeiner-Hütte locken solle, wo die anderen - in der Finsternis unerkannt bleibend - sie überfallen und entkleiden würden. Nur Friedrich B, der den Plan ebenfalls kannte, war damit nicht einverstanden und ging nach Hause. Die übrigen Burschen führten den Plan wie besprochen aus, wobei das Mädchen umringt, zu Boden gerisssen, festgehalten und trotz heftiger Gegenwehr entkleidet wurde. Der in der Nähe des Tatortes wohnende Friedrich B hörte die dabei verursachten Geräusche, war sogleich über die ablaufenden Vorgänge im klaren und begab sich aus Neugierde unter Mitnahme einer Taschenlampe zum Tatort. Dort angelangt, beleuchtete er mit der Lampe mehrfach das am Boden liegende, teilweise entkleidete und festgehaltene Mädchen, dem man den Mund zuhielt, aber auch die Augen zu bedecken trachtete, damit es niemanden erkennen könne. Einer der Burschen forderte daraufhin B auf, die Taschenlampe auszuschalten, was dieser auch sogleich im Bewußtsein der Tatsache tat, daß er die Lampe deshalb ausschalten sollte, damit das Mädchen die an der Tat beteiligten Burschen nicht leichter erkennen könne. Hierauf entfernte sich B wieder vom Tatort. Hildegard A konnte dann um Hilfe rufen, worauf die Burschen von ihr abließen und flüchteten. Ausgehend von diesem Sachverhalt, gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zur Auffassung, daß Friedrich B eine strafbare Beteiligung im Sinne des Paragraph 12, StGB (gemeint: 3. Alternative) an dem den anderen Mitangeklagten zur Last fallenden Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB deshalb zu verantworten habe, weil er die Fortführung der Tat, durch die anderen Angeklagten dadurch unterstützt habe, daß er über Aufforderung eines der Täter die Taschenlampe löschte und so verhindern half, daß Hildegard A in der Dunkelheit einen der Täter erkennen könne.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß sich der Beschwerdeführer der Verabredung der übrigen Burschen von vornherein nicht anschloß und seine Ablehnung der geplanten Tat auch äußerlich dadurch dokumentierte, daß er sich von den anderen trennte und nach Hause ging.
Er hat seinen Willensentschluß auch nicht geändert, nachdem er später zutreffend angenommen hatte, daß die anderen mit der Tatverwirklichung begonnen hatten, sondern sich bloß aus Neugierde, also als unbeteiligter Zuseher, zum Tatort begeben. Daß er dort seine Taschenlampe anzündete und kurzfristig das bereits am Boden liegende und festgehaltene Mädchen beleuchtete, geschah nach den Urteilsfeststellungen nicht etwa in der Absicht, den Tätern die Fortsetzung der Tat zu erleichtern und wurde dem Beschwerdeführer demgemäß auch gar nicht als tatbildmäßiges Verhalten im Sinne der § 12, 105 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Soweit er aber seine Lampe über Aufforderung eines der Täter - und nur dies ist Gegenstand des Schuldvorwurfes des Erstgerichtes - wieder ausschaltete, ist darauf zu verweisen, daß das Vorliegen einer strafbaren Förderungshandlung im Sinne der 3. Alternative des § 12 StGB in kausaler Hinsicht voraussetzt, es wäre die Tat ohne diese Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (vgl. Leukauf-Steininger, 123, 124 mit Literaturhinweis). Vorliegend hat sich zwischen der Situation vor dem Einlangen des Beschwerdeführers am Tatort und jener nach Setzung des ihm als Förderungshandlung angelasteten Verhaltens keinerlei önderung ergeben, die den Täten eine Fortsetzung ihres im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB tatbildmäßigen Verhaltens erleichtert hätte. Denn nach dem Abschalten der Taschenlampe war es so dunkel, wie schon vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Tatort. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nur durch das Wiederlöschen der Taschenlampe, sohin den zweiten Teil seines Verhaltens am Tatort, eine erst von ihm selbst - in bezug auf die Tat der anderen ohne strafrechtlich relevante Absicht - gesetzte Handlungsweise (nämlich das Einschalten der Lampe als ersten Teil seines Tätigwerdens) wieder rückgängig gemacht, welche es dem Mädchen unter Umständen leichter ermöglicht hätte, die Täter oder einzelne von ihnen zu erkennen und zur Anzeige zu bringen. Zu einer Förderung der Tat selbst hat aber die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, welche in ihrer Gesamtheit einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und deren zweiter Teil den ersten lediglich wieder aufgehoben hat, nicht geführt. Da eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch nach § 286 Abs. 1 StGB schon im Hinblick darauf nicht in Betracht kommt, daß das Vergehen nach § 105 Abs. 1 StGB nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und auch für eine Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des § 299 Abs. 1 StGB die Grundlagen fehlen, zumal hiefür die für dieses Delikt in subjektiver Hinsicht erforderliche Absichtlichkeit weder festgestellt wurde noch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens zweifelsfrei feststellbar wäre (das bloße Bedenken der Motivation des zum Lichtauslöschen auffordernden Mittäters steht einem absichtlichen Handeln im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB nicht gleich), war der Beschwerdeführer - da seine Handlungsweise sohin weder den Tatbestand des Verbrechens nach dem § 203 Abs. 1 StGB oder jenen des Vergehens nach den § 12, 105 Abs. 1 StGB, noch das Tatbild einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht - rechtsrichtig von der gegen ihn (in Richtung des Verbrechens nach dem § 203 Abs. 1 StGB) erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Er hat seinen Willensentschluß auch nicht geändert, nachdem er später zutreffend angenommen hatte, daß die anderen mit der Tatverwirklichung begonnen hatten, sondern sich bloß aus Neugierde, also als unbeteiligter Zuseher, zum Tatort begeben. Daß er dort seine Taschenlampe anzündete und kurzfristig das bereits am Boden liegende und festgehaltene Mädchen beleuchtete, geschah nach den Urteilsfeststellungen nicht etwa in der Absicht, den Tätern die Fortsetzung der Tat zu erleichtern und wurde dem Beschwerdeführer demgemäß auch gar nicht als tatbildmäßiges Verhalten im Sinne der Paragraph 12, 105, Absatz eins, StGB vorgeworfen. Soweit er aber seine Lampe über Aufforderung eines der Täter - und nur dies ist Gegenstand des Schuldvorwurfes des Erstgerichtes - wieder ausschaltete, ist darauf zu verweisen, daß das Vorliegen einer strafbaren Förderungshandlung im Sinne der 3. Alternative des Paragraph 12, StGB in kausaler Hinsicht voraussetzt, es wäre die Tat ohne diese Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen, wie sie sich tatsächlich ereignet hat vergleiche Leukauf-Steininger, 123, 124 mit Literaturhinweis). Vorliegend hat sich zwischen der Situation vor dem Einlangen des Beschwerdeführers am Tatort und jener nach Setzung des ihm als Förderungshandlung angelasteten Verhaltens keinerlei önderung ergeben, die den Täten eine Fortsetzung ihres im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, StGB tatbildmäßigen Verhaltens erleichtert hätte. Denn nach dem Abschalten der Taschenlampe war es so dunkel, wie schon vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Tatort. Der Beschwerdeführer hat vielmehr nur durch das Wiederlöschen der Taschenlampe, sohin den zweiten Teil seines Verhaltens am Tatort, eine erst von ihm selbst - in bezug auf die Tat der anderen ohne strafrechtlich relevante Absicht - gesetzte Handlungsweise (nämlich das Einschalten der Lampe als ersten Teil seines Tätigwerdens) wieder rückgängig gemacht, welche es dem Mädchen unter Umständen leichter ermöglicht hätte, die Täter oder einzelne von ihnen zu erkennen und zur Anzeige zu bringen. Zu einer Förderung der Tat selbst hat aber die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, welche in ihrer Gesamtheit einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und deren zweiter Teil den ersten lediglich wieder aufgehoben hat, nicht geführt. Da eine Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auch nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB schon im Hinblick darauf nicht in Betracht kommt, daß das Vergehen nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und auch für eine Unterstellung der Tat unter die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz eins, StGB die Grundlagen fehlen, zumal hiefür die für dieses Delikt in subjektiver Hinsicht erforderliche Absichtlichkeit weder festgestellt wurde noch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens zweifelsfrei feststellbar wäre (das bloße Bedenken der Motivation des zum Lichtauslöschen auffordernden Mittäters steht einem absichtlichen Handeln im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB nicht gleich), war der Beschwerdeführer - da seine Handlungsweise sohin weder den Tatbestand des Verbrechens nach dem Paragraph 203, Absatz eins, StGB oder jenen des Vergehens nach den Paragraph 12, 105, Absatz eins, StGB, noch das Tatbild einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht - rechtsrichtig von der gegen ihn (in Richtung des Verbrechens nach dem Paragraph 203, Absatz eins, StGB) erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Es war daher wie im Spruch zu erkennen, ohne daß ein weiteres Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen erforderlich ist.