Mit der auf die Gründe der Z. 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den unter Punkt 2./ bezeichneten Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung.Mit der auf die Gründe der Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den unter Punkt 2./ bezeichneten Schuldspruch wegen Vergehens der Sachbeschädigung.
Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen den Rechtsstandpunkt, daß sein freiwilliger Rücktritt vom Diebstahl infolge des engen Sachzusammenhanges zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung seine (vollständige), die gesamte Tat umfassende Straflosigkeit, also auch wegen der - mit der Verübung eines Einbruchsdiebstahls notwendigerweise verbundenen - Sachbeschädigung zur Folge habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden:
Die im Zuge eines vom Täter unternommenen Einbruchsdiebstahls verübte Sachbeschädigung (hier: durch Einschlagen der Glasscheibe einer Geschäftseingangstür) stellt eine typische Begleittat zu einem derartigen Diebstahl dar, ist doch in der Regel mit der Begehung eines Einbruchsdiebstahles auch eine Sachbeschädigung verbunden. Das damit verwirklichte Unrecht wird durch die Bestrafung des Täters nach der höheren Strafdrohung des § 129 StGB abgegolten, sodaß in einem solchen Fall nur eine scheinbare Konkurrenz der Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung vorliegt (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 46 und 47 zu § 28 StGB und die dort zitierte Judikatur). Dies bedeutet aber nicht, daß die vom Täter im Zuge seines auf Verübung eines Einbruchsdiebstahls abzielenden Vorhabens bereits (vorsätzlich) herbeigeführte Sachbeschädigung auch dann straflos bleibt, wenn seine Bestrafung wegen des Diebstahls infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Diebstahls im Sinne des § 16 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt. In einem solchen, in Lehre und Rechtsprechung als sogenannter 'qualifizierter Versuch' bezeichneten Fall bleibt die Sachbeschädigung als insoweit bereits vollendetes Delikt selbständig strafbar; kommt doch bei einer derartigen Fallkonstellation eine Konsumtion der Begleittat (Sachbeschädigung) durch die infolge des strafaufhebenden Rücktritts des Täters vom Versuch im konkreten Fall straflose Haupttat (Einbruchsdiebstahl) schon begrifflich nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 13 zu § 16 StGB; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Z. 23, 22).Die im Zuge eines vom Täter unternommenen Einbruchsdiebstahls verübte Sachbeschädigung (hier: durch Einschlagen der Glasscheibe einer Geschäftseingangstür) stellt eine typische Begleittat zu einem derartigen Diebstahl dar, ist doch in der Regel mit der Begehung eines Einbruchsdiebstahles auch eine Sachbeschädigung verbunden. Das damit verwirklichte Unrecht wird durch die Bestrafung des Täters nach der höheren Strafdrohung des Paragraph 129, StGB abgegolten, sodaß in einem solchen Fall nur eine scheinbare Konkurrenz der Tatbestände des Diebstahls und der Sachbeschädigung vorliegt vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 46 und 47 zu Paragraph 28, StGB und die dort zitierte Judikatur). Dies bedeutet aber nicht, daß die vom Täter im Zuge seines auf Verübung eines Einbruchsdiebstahls abzielenden Vorhabens bereits (vorsätzlich) herbeigeführte Sachbeschädigung auch dann straflos bleibt, wenn seine Bestrafung wegen des Diebstahls infolge freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Diebstahls im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, StGB nicht in Betracht kommt. In einem solchen, in Lehre und Rechtsprechung als sogenannter 'qualifizierter Versuch' bezeichneten Fall bleibt die Sachbeschädigung als insoweit bereits vollendetes Delikt selbständig strafbar; kommt doch bei einer derartigen Fallkonstellation eine Konsumtion der Begleittat (Sachbeschädigung) durch die infolge des strafaufhebenden Rücktritts des Täters vom Versuch im konkreten Fall straflose Haupttat (Einbruchsdiebstahl) schon begrifflich nicht in Betracht vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN. 13 zu Paragraph 16, StGB; Kienapfel, Strafrecht, Allg. Teil, Ziffer 23, 22,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Verteidiger hat im Gerichtstag angeregt, im Rahmen einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO) die Voraussetzungen für die Anwendung des § 42 StGB zu überprüfen. Im vorliegenden Falle kann der Angeklagte im Hinblick auf seine insgesamt sechzehn Vorstrafen aber nur durch eine Bestrafung dazu verhalten werden, den Unwert seines Verhaltens zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, sodaß der Annahme dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes schon Gründe der Spezialprävention (§ 42 Abs 1 Z. 3 StGB) entgegenstehen.Der Verteidiger hat im Gerichtstag angeregt, im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 42, StGB zu überprüfen. Im vorliegenden Falle kann der Angeklagte im Hinblick auf seine insgesamt sechzehn Vorstrafen aber nur durch eine Bestrafung dazu verhalten werden, den Unwert seines Verhaltens zu erkennen und sich von weiteren strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, sodaß der Annahme dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes schon Gründe der Spezialprävention (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) entgegenstehen.