Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.März 1990, GZ 27 E Vr 173/90-11, wurde der am 8.Oktober 1965 geborene Manfred Bernd W***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Neben der Erteilung einer Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2, Abs. 7 StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der zu AZ U 46/88 des Bezirksgerichtes Freistadt verhängten Geldstrafe abgesehen, dazu die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und damit eine Weisung verbunden.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12.März 1990, GZ 27 E römisch fünf r 173/90-11, wurde der am 8.Oktober 1965 geborene Manfred Bernd W***** der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Neben der Erteilung einer Weisung gemäß Paragraphen 50, 51, StGB wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 7, StPO vom Widerruf der bedingten Nachsicht der zu AZ U 46/88 des Bezirksgerichtes Freistadt verhängten Geldstrafe abgesehen, dazu die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und damit eine Weisung verbunden.
Mit Beschluß vom 23.Oktober 1990, ON 19, wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ 27 E Vr 173/90 des Landesgerichtes Linz gemäß § 53 Abs. 3 StGB nach förmlicher Mahnung wegen Nichtbefolgung der Weisung widerrufen. Dieser Beschluß erwuchs nach seiner Zustellung am 14.Dezember 1990 an den Verurteilten in Rechtskraft. Zufolge wiederholter Ansuchen des Verurteilten um Strafaufschub und zahlreicher gerichtlicher Erhebungen wurde die Strafe bisher nicht vollzogen. Mit Beschluß vom 18.Juni 1993, AZ 11 Ns 136/93, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Erstgerichtes ab, die Strafe nachträglich gemäß § 410 Abs. 1 StPO angemessen zu mildern.Mit Beschluß vom 23.Oktober 1990, ON 19, wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren AZ 27 E römisch fünf r 173/90 des Landesgerichtes Linz gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB nach förmlicher Mahnung wegen Nichtbefolgung der Weisung widerrufen. Dieser Beschluß erwuchs nach seiner Zustellung am 14.Dezember 1990 an den Verurteilten in Rechtskraft. Zufolge wiederholter Ansuchen des Verurteilten um Strafaufschub und zahlreicher gerichtlicher Erhebungen wurde die Strafe bisher nicht vollzogen. Mit Beschluß vom 18.Juni 1993, AZ 11 Ns 136/93, wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Erstgerichtes ab, die Strafe nachträglich gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO angemessen zu mildern.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 12.Oktober 1992, GZ U 151/91-12, wurde Manfred Bernd W***** neuerlich des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Punkt 1 des zugleich gefaßten Beschlusses wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO; § 53 Abs. 2 StGB vom Widerruf der im Verfahren AZ 27 E Vr 173/90 des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dazu kam es, weil in der Strafregisterauskunft vom 25. Oktober 1991 (S 13 des bezirksgerichtlichen Aktes) der bereits rechtskräftige - und laut Seite 61 des landesgerichtlichen Aktes dem Strafregisteramt auch mitgeteilte - Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das Landesgericht Linz nicht aufschien (entsprechend auch die richterliche Verfügung in GZ 27 E Vr 173/90-43 des Landesgerichtes Linz).Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 12.Oktober 1992, GZ U 151/91-12, wurde Manfred Bernd W***** neuerlich des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Punkt 1 des zugleich gefaßten Beschlusses wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO; Paragraph 53, Absatz 2, StGB vom Widerruf der im Verfahren AZ 27 E römisch fünf r 173/90 des Landesgerichtes Linz gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dazu kam es, weil in der Strafregisterauskunft vom 25. Oktober 1991 (S 13 des bezirksgerichtlichen Aktes) der bereits rechtskräftige - und laut Seite 61 des landesgerichtlichen Aktes dem Strafregisteramt auch mitgeteilte - Widerruf der bedingten Strafnachsicht durch das Landesgericht Linz nicht aufschien (entsprechend auch die richterliche Verfügung in GZ 27 E römisch fünf r 173/90-43 des Landesgerichtes Linz).