Die dagegen aus Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) erfordert als aktenwidrig keine sachliche Erwiderung, weil die Zeugin Ivonne H***** - deren Aussage im Urteil im übrigen auch gar nicht übergangen wurde (US 32) - zwar stets behauptete, die Zeit von 21. bis 25. Jänner 1995 mit dem Angeklagten verbracht zu haben (446 f/III; 51 in 15 E Vr 555/95 des Landesgerichtes Wels), diesem aber dennoch für die Nacht zum 23. Jänner 1995 insoweit kein Alibi verschafft hat, als sie einräumte, nicht zu wissen, ob sie es bemerkt hätte, wenn der Angeklagte in der Nacht weggegangen wäre (450, 451/III).Das Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und Ziffer 5, a) erfordert als aktenwidrig keine sachliche Erwiderung, weil die Zeugin Ivonne H***** - deren Aussage im Urteil im übrigen auch gar nicht übergangen wurde (US 32) - zwar stets behauptete, die Zeit von 21. bis 25. Jänner 1995 mit dem Angeklagten verbracht zu haben (446 f/III; 51 in 15 E römisch fünf r 555/95 des Landesgerichtes Wels), diesem aber dennoch für die Nacht zum 23. Jänner 1995 insoweit kein Alibi verschafft hat, als sie einräumte, nicht zu wissen, ob sie es bemerkt hätte, wenn der Angeklagte in der Nacht weggegangen wäre (450, 451/III).
Da auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil die darin aufgestellte Behauptung (zu I/2/a/cc), die bloße Anwesenheit am Tatort sei kein Beitrag zur Tatausführung und daher straflos, die Aufpasserdienste bejahende Konstatierung nicht zur Kenntnis nimmt, daß der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit in dem am Tatort abgestellten PKW die Begehung des Einbruchsdiebstahls durch seine Komplizen Andre H***** und Christoph B***** abgesichert hat und sich dessen auch bewußt war (US 18), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt, weil die darin aufgestellte Behauptung (zu I/2/a/cc), die bloße Anwesenheit am Tatort sei kein Beitrag zur Tatausführung und daher straflos, die Aufpasserdienste bejahende Konstatierung nicht zur Kenntnis nimmt, daß der Beschwerdeführer durch seine Anwesenheit in dem am Tatort abgestellten PKW die Begehung des Einbruchsdiebstahls durch seine Komplizen Andre H***** und Christoph B***** abgesichert hat und sich dessen auch bewußt war (US 18), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.