Das vom Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aktenkonform herangezogene Beweismaterial, namentlich die - auch vor dem Untersuchungsrichter (§ 162 a Abs 1 StPO) uneingeschränkt aufrechterhaltene - Aussage der Kindesmutter Ruza T***** (ON 18), die damit harmonierende Verletzungsanzeige der kinderchirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg (17) sowie der dieser beigeschlossene Kurzbericht des dortigen Kinderpsychotherapeuten Dr.Gunther D*****, wonach das Kind einerseits den behandelnden Ärzten gegenüber und im Rahmen einer von ihm vorgenommenen spielerischen Exploration "mit erschreckender Intensität Handlungsabläufe eines sexuellen Mißbrauchs" geschildert und demonstriert habe und andererseits eine für das Einführen eines Fremdkörpers in die Scheide typische Hymenverletzung sowie Zeichen "chronischer Traumatisierung" der Genitalien aufweise, welche in Übereinstimmung mit dem dem Ärztekonsilium beigezogenen Vertreter des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg, Dr.L*****, eindeutig auf sexuellen Mißbrauch hinweise, läßt die von § 180 Abs 1 StPO geforderte qualifizierte Verdachtslage uneingeschränkt bejahen.Das vom Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aktenkonform herangezogene Beweismaterial, namentlich die - auch vor dem Untersuchungsrichter (Paragraph 162, a Absatz eins, StPO) uneingeschränkt aufrechterhaltene - Aussage der Kindesmutter Ruza T***** (ON 18), die damit harmonierende Verletzungsanzeige der kinderchirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg (17) sowie der dieser beigeschlossene Kurzbericht des dortigen Kinderpsychotherapeuten Dr.Gunther D*****, wonach das Kind einerseits den behandelnden Ärzten gegenüber und im Rahmen einer von ihm vorgenommenen spielerischen Exploration "mit erschreckender Intensität Handlungsabläufe eines sexuellen Mißbrauchs" geschildert und demonstriert habe und andererseits eine für das Einführen eines Fremdkörpers in die Scheide typische Hymenverletzung sowie Zeichen "chronischer Traumatisierung" der Genitalien aufweise, welche in Übereinstimmung mit dem dem Ärztekonsilium beigezogenen Vertreter des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg, Dr.L*****, eindeutig auf sexuellen Mißbrauch hinweise, läßt die von Paragraph 180, Absatz eins, StPO geforderte qualifizierte Verdachtslage uneingeschränkt bejahen.
Daß die Spitalsärzte den Verkehr des Beschuldigten mit dem einige Zeit stationär aufgenommenen Kind nicht einschränkten, vermag daran nicht das Geringste zu ändern.
Auch der - der Aktenlage nach allerdings rein spekulative - Einwand, sowohl Dr.D***** als auch Dr.L***** hätten die "Sicherheit" in der Fallbeurteilung jeweils aus der Stellungnahme des anderen abgeleitet, stellt den dringenden Tatverdacht - schon allein wegen des dargelegten Befundergebnisses - nicht in Frage.
Inwiefern der vom Oberlandesgericht in einer Gesamtschau der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse im gegebenen Zusammenhang weiters berücksichtigte Umstand, daß die vom Beschuldigten gebotenen anderweitigen Erklärungsvarianten der Kindesverletzung - etwa durch eine frischgeschnittene Gartenhecke - falsifiziert wurden, auf eine Umkehr der Unschuldsvermutung hinauslaufen sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Im übrigen wird der dringende Tatverdacht auch durch das mittlerweile vorliegende neuropsychiatrische Sachverständigengutachten (ON 22), demzufolge sich keine sicheren Hinweise für eine Störung des Sexualverhaltens des Beschuldigten finden (259), nicht geschmälert, basiert dieses Kalkül doch allein auf den dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers (241 f), denen andere - bei der Befundaufnahme noch unbekannte - Beweisergebnisse (169 f) allerdings widersprechen.
Der Gerichtshof zweiter Instanz beurteilte diese Sachverhaltsprämissen, vor allem die von der Kindesmutter behaupteten ständig zunehmenden Klagen des Kleinkindes über ihm vom Beschuldigten im Scheidenbereich zugefügte Schmerzen, zu Recht als jene bestimmten Tatsachen, auf Grund derer die konkrete Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm trotz getrennter Wohnsitznahme und des Versprechens, den Kontakt zu seinen Kindern zu unterbrechen, dennoch vielfältig offenstehenden Kommunikationsmöglichkeiten mit seiner Familie zur Begehung gleichartiger schwerer Sexualattacken auf seine Tochter nützen.
Daß die Aktenlage im Sinne der Haftinstanzen für eine stark ausgeprägte sexuelle Abartigkeit des Beschuldigten spricht, bedarf bei den aktuellen Modalitäten des Tatverdachtes keiner näheren Begründung. Von einer "psychologischen Privatmeinung des Gerichtes", kann insoweit daher keine Rede sein. Ob Sittlichkeitsdelikte auch in bezug auf andere Kinder konkret zu erwarten sind, ist angesichts der jedenfalls hinsichtlich Martina T***** gegebenen Gefahrenlage irrelevant.
Der dringende Verdacht monatelang wiederholter abartiger und auf Grund der Begehung im Familienkreis und der Opferpersönlichkeit einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogener sexueller Angriffe auf ein Kleinkind mit - der Aktenlage nach - möglicherweise schweren Verletzungsfolgen (§ 207 Abs 2 erster Fall StGB) läßt Haftsurrogate (§ 180 Abs 5 Z 3 StPO) nicht zu.Der dringende Verdacht monatelang wiederholter abartiger und auf Grund der Begehung im Familienkreis und der Opferpersönlichkeit einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogener sexueller Angriffe auf ein Kleinkind mit - der Aktenlage nach - möglicherweise schweren Verletzungsfolgen (Paragraph 207, Absatz 2, erster Fall StGB) läßt Haftsurrogate (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO) nicht zu.
Die Beschwerde war mithin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war mithin ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.