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Entscheidung 12 Os 99/97×

Entscheidung 12 Os 99/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os99/97

Entscheidungsdatum

03.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 29 römisch fünf r 1170/97 anhängigen Strafsache gegen Walter T***** wegen Paragraphen 207, Absatz eins, 212, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 3.Juni 1997, AZ 8 Bs 57/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Walter T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Walter T***** wird im oben bezeichneten Verfahren seit 30.April 1997 in Untersuchungshaft angehalten (ON 6).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge und ordnete wegen nach wie vor bestehender Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis 4. August 1997 an (ON 19). Es ging in Übereinstimmung mit dem Untersuchungsrichter (ON 11) vom dringenden Verdacht aus, daß Walter T***** von etwa Anfang 1997 bis Ende April 1997 in Salzburg seine am 5. Mai 1994 geborene Tochter Martina T***** unter Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er jeweils einen Gegenstand in die Scheide des Kleinkindes einführte, und dadurch das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in Tateinheit mit dem Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StPO begangen habe.

Die gegen diese Haftentscheidung mit der Behauptung rechtsfehlerhafter Beurteilung sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch des Haftgrundes ausgeführte Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Oberlandesgericht zur Begründung des dringenden Tatverdachtes aktenkonform herangezogene Beweismaterial, namentlich die - auch vor dem Untersuchungsrichter (Paragraph 162, a Absatz eins, StPO) uneingeschränkt aufrechterhaltene - Aussage der Kindesmutter Ruza T***** (ON 18), die damit harmonierende Verletzungsanzeige der kinderchirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalten Salzburg (17) sowie der dieser beigeschlossene Kurzbericht des dortigen Kinderpsychotherapeuten Dr.Gunther D*****, wonach das Kind einerseits den behandelnden Ärzten gegenüber und im Rahmen einer von ihm vorgenommenen spielerischen Exploration "mit erschreckender Intensität Handlungsabläufe eines sexuellen Mißbrauchs" geschildert und demonstriert habe und andererseits eine für das Einführen eines Fremdkörpers in die Scheide typische Hymenverletzung sowie Zeichen "chronischer Traumatisierung" der Genitalien aufweise, welche in Übereinstimmung mit dem dem Ärztekonsilium beigezogenen Vertreter des gerichtsmedizinischen Institutes Salzburg, Dr.L*****, eindeutig auf sexuellen Mißbrauch hinweise, läßt die von Paragraph 180, Absatz eins, StPO geforderte qualifizierte Verdachtslage uneingeschränkt bejahen.

Daß die Spitalsärzte den Verkehr des Beschuldigten mit dem einige Zeit stationär aufgenommenen Kind nicht einschränkten, vermag daran nicht das Geringste zu ändern.

Auch der - der Aktenlage nach allerdings rein spekulative - Einwand, sowohl Dr.D***** als auch Dr.L***** hätten die "Sicherheit" in der Fallbeurteilung jeweils aus der Stellungnahme des anderen abgeleitet, stellt den dringenden Tatverdacht - schon allein wegen des dargelegten Befundergebnisses - nicht in Frage.

Inwiefern der vom Oberlandesgericht in einer Gesamtschau der bisher vorliegenden Verfahrensergebnisse im gegebenen Zusammenhang weiters berücksichtigte Umstand, daß die vom Beschuldigten gebotenen anderweitigen Erklärungsvarianten der Kindesverletzung - etwa durch eine frischgeschnittene Gartenhecke - falsifiziert wurden, auf eine Umkehr der Unschuldsvermutung hinauslaufen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Im übrigen wird der dringende Tatverdacht auch durch das mittlerweile vorliegende neuropsychiatrische Sachverständigengutachten (ON 22), demzufolge sich keine sicheren Hinweise für eine Störung des Sexualverhaltens des Beschuldigten finden (259), nicht geschmälert, basiert dieses Kalkül doch allein auf den dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers (241 f), denen andere - bei der Befundaufnahme noch unbekannte - Beweisergebnisse (169 f) allerdings widersprechen.

Der Gerichtshof zweiter Instanz beurteilte diese Sachverhaltsprämissen, vor allem die von der Kindesmutter behaupteten ständig zunehmenden Klagen des Kleinkindes über ihm vom Beschuldigten im Scheidenbereich zugefügte Schmerzen, zu Recht als jene bestimmten Tatsachen, auf Grund derer die konkrete Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens die ihm trotz getrennter Wohnsitznahme und des Versprechens, den Kontakt zu seinen Kindern zu unterbrechen, dennoch vielfältig offenstehenden Kommunikationsmöglichkeiten mit seiner Familie zur Begehung gleichartiger schwerer Sexualattacken auf seine Tochter nützen.

Daß die Aktenlage im Sinne der Haftinstanzen für eine stark ausgeprägte sexuelle Abartigkeit des Beschuldigten spricht, bedarf bei den aktuellen Modalitäten des Tatverdachtes keiner näheren Begründung. Von einer "psychologischen Privatmeinung des Gerichtes", kann insoweit daher keine Rede sein. Ob Sittlichkeitsdelikte auch in bezug auf andere Kinder konkret zu erwarten sind, ist angesichts der jedenfalls hinsichtlich Martina T***** gegebenen Gefahrenlage irrelevant.

Der dringende Verdacht monatelang wiederholter abartiger und auf Grund der Begehung im Familienkreis und der Opferpersönlichkeit einer wirksamen Kontrolle weitgehend entzogener sexueller Angriffe auf ein Kleinkind mit - der Aktenlage nach - möglicherweise schweren Verletzungsfolgen (Paragraph 207, Absatz 2, erster Fall StGB) läßt Haftsurrogate (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 3, StPO) nicht zu.

Die Beschwerde war mithin ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E47030 12D00997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00099.97.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19970703_OGH0002_0120OS00099_9700000_000