Zu 1:
Mit dem nach dem Vorbringen der Fristsetzungsanträge „zur Vermeidung von weiteren Schäden“ am 11. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht Linz gestellten „Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, nämlich die Unterbrechung aller anhängigen Verfahren hinsichtlich der Liegenschaftsanteile *****, bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Strafsache“ wird keine Kompetenz des Oberlandesgerichts angesprochen. Da solcherart nicht zu ersehen ist, welches Verfahren das Oberlandesgericht hätte einleiten sollen, kann dieser Antrag nicht zum Gegenstand eines Fristsetzungsantrags gemäß § 91 GOG gemacht werden (vgl 11 Fs 1/03).Mit dem nach dem Vorbringen der Fristsetzungsanträge „zur Vermeidung von weiteren Schäden“ am 11. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht Linz gestellten „Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, nämlich die Unterbrechung aller anhängigen Verfahren hinsichtlich der Liegenschaftsanteile *****, bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Strafsache“ wird keine Kompetenz des Oberlandesgerichts angesprochen. Da solcherart nicht zu ersehen ist, welches Verfahren das Oberlandesgericht hätte einleiten sollen, kann dieser Antrag nicht zum Gegenstand eines Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 91, GOG gemacht werden vergleiche 11 Fs 1/03).
Zu 2:
Den angesprochen Ablehnungsantrag hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 4. Februar 2019, AZ 5 Ns 3/19h, zurückgewiesen, womit es den Fristsetzungsanträgen insoweit an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer fehlt (RIS-Justiz RS0059274; Fellner/Nogratnig, GOG4 § 91 GOG Anm 13).Den angesprochen Ablehnungsantrag hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 4. Februar 2019, AZ 5 Ns 3/19h, zurückgewiesen, womit es den Fristsetzungsanträgen insoweit an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer fehlt (RIS-Justiz RS0059274; Fellner/Nogratnig, GOG4 Paragraph 91, GOG Anmerkung 13, ).
Soweit die davon verständigten Mag. Elisabeth He*****-E***** und José Arturo He***** J***** mit Eingabe vom 19. Februar 2019 erklärten, ihren Antrag dennoch aufrecht zu erhalten, ist zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß § 91 Abs 2 GOG nur der Prüfung durch das übergeordnete Gericht dient, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei – wie hier – nicht bestritten, fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrags ein schutzwürdiges Interesse (Fellner/Nogratnig, GOG4 § 91 GOG Anm 22).Soweit die davon verständigten Mag. Elisabeth He*****-E***** und José Arturo He***** J***** mit Eingabe vom 19. Februar 2019 erklärten, ihren Antrag dennoch aufrecht zu erhalten, ist zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG nur der Prüfung durch das übergeordnete Gericht dient, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei – wie hier – nicht bestritten, fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrags ein schutzwürdiges Interesse (Fellner/Nogratnig, GOG4 Paragraph 91, GOG Anmerkung 22, ).
Zu 3:
Die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO kommt nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Landesgericht als Senat von drei Richtern zu (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Die Behauptung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichts im Sinn des § 91 GOG geht daher schon im Ansatz ins Leere.Die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO kommt nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Landesgericht als Senat von drei Richtern zu (Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, StPO). Die Behauptung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichts im Sinn des Paragraph 91, GOG geht daher schon im Ansatz ins Leere.
Im Übrigen wies das (sachlich und örtlich zuständige) Landesgericht Salzburg als Drei-Richter-Senat die Anträge der Mag. Elisabeth He*****-E***** und des José Arturo He***** J***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2018, AZ 49 Bl 46/18y, gemäß § 196 Abs 2 StPO als unzulässig zurück.Im Übrigen wies das (sachlich und örtlich zuständige) Landesgericht Salzburg als Drei-Richter-Senat die Anträge der Mag. Elisabeth He*****-E***** und des José Arturo He***** J***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2018, AZ 49 Bl 46/18y, gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO als unzulässig zurück.
Die Fristsetzungsanträge waren somit insgesamt zurückzuweisen.