Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Fss 2/24h×

Entscheidung 13 Fss 2/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Fss2/24h

Entscheidungsdatum

07.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten Fristsetzungsantrag vom 5. Dezember 2024 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]                   Mit Fristsetzungsantrag vom 19. September 2024 behauptete der Verurteilte * S* eine Säumnis des Oberlandesgerichts Linz in Ansehung seiner Beschwerden im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gegen Beschlüsse dieses Gerichts vom 28. Dezember 2022 (ON 329 und ON 330) sowie vom 6. März 2023 (ON 335). Diesen Antrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, zurück.

[2]                  Ebenso war schon aufgrund der Sperrwirkung der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in derselben Sache mit dem am 5. Dezember 2024 eingebrachten (inhaltlich mit jenem vom 19. September 2024 identen) Fristsetzungsantrag des Verurteilten zu verfahren (res iudicata).

Textnummer

E143387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:013FSS00002.24H.0107.000

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20250107_OGH0002_013FSS00002_24H0000_000