Entscheidung 13 Fss 2/24h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten Fristsetzungsantrag vom 5. Dezember 2024 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. über den von * S* im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gestellten Fristsetzungsantrag vom 5. Dezember 2024 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Fristsetzungsantrag vom 19. September 2024 behauptete der Verurteilte * S* eine Säumnis des Oberlandesgerichts Linz in Ansehung seiner Beschwerden im Verfahren AZ 11 Hv 62/18h des Landesgerichts Wels gegen Beschlüsse dieses Gerichts vom 28. Dezember 2022 (ON 329 und ON 330) sowie vom 6. März 2023 (ON 335). Diesen Antrag wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, zurück.
[2] Ebenso war schon aufgrund der Sperrwirkung der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in derselben Sache mit dem am 5. Dezember 2024 eingebrachten (inhaltlich mit jenem vom 19. September 2024 identen) Fristsetzungsantrag des Verurteilten zu verfahren (res iudicata).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:013FSS00002.24H.0107.000
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
JJT_20250107_OGH0002_013FSS00002_24H0000_000