Gründe:
Christian F*** war mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 1.Februar 1983, GZ 10 Vr 2731/82-21, wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden, die er zuletzt in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg verbüßte. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. Dezember 1984 wurde er nach teilweisem Strafvollzug bedingt begnadigt und am 18.Dezember 1984 auf freien Fuß gesetzt. Der nicht vollzogene Strafrest beträgt 9 Monate und 21 Tage, die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt (ON 34).Christian F*** war mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 1.Februar 1983, GZ 10 römisch fünf r 2731/82-21, wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden, die er zuletzt in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg verbüßte. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. Dezember 1984 wurde er nach teilweisem Strafvollzug bedingt begnadigt und am 18.Dezember 1984 auf freien Fuß gesetzt. Der nicht vollzogene Strafrest beträgt 9 Monate und 21 Tage, die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt (ON 34).
In der Folge wurde Christian F*** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.April 1986, GZ 7 b E Vr 1768/86-24, wegen der Vergehen nach §§ 107 Abs 1, 88 Abs 1 und 3 StGB sowie § 36 Abs 1 lit a WaffenG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 4.Juli 1986 verbüßte (ON 35 und 36).In der Folge wurde Christian F*** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.April 1986, GZ 7 b E römisch fünf r 1768/86-24, wegen der Vergehen nach Paragraphen 107, Absatz eins, 88, Absatz eins und 3 StGB sowie Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 4.Juli 1986 verbüßte (ON 35 und 36).
Diese Verurteilung nahm die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum Anlaß, einen Antrag auf Widerruf der bedingten Begnadigung zu stellen, worauf der Verurteilte gehört wurde und das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 16.Juni 1986 (ON 39) den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aussprach (ON 38, 39).
Gegen diesen Widerrufsbeschluß brachte der Verurteilte rechtzeitig Beschwerde ein, die dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung vorgelegt wurde (ON 40 und 41).
Aus Anlaß dieser Beschwerde hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 29.Juli 1986, AZ 9 Bs 183/86 (ON 43), den Widerrufsbeschluß zur Gänze mit der Begründung auf, daß die bedingte Begnadigung des Verurteilten mit den Wirkungen einer bedingten Entlassung erfolgt sei, sodaß zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Begnadigung gemäß § 16 Abs 1 und 2 Z 12 StVG das örtlich zuständige Vollzugsgericht (Kreisgericht Wiener-Neustadt) zuständig sei.Aus Anlaß dieser Beschwerde hob das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 29.Juli 1986, AZ 9 Bs 183/86 (ON 43), den Widerrufsbeschluß zur Gänze mit der Begründung auf, daß die bedingte Begnadigung des Verurteilten mit den Wirkungen einer bedingten Entlassung erfolgt sei, sodaß zur Entscheidung über den Widerruf der bedingten Begnadigung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 Ziffer 12, StVG das örtlich zuständige Vollzugsgericht (Kreisgericht Wiener-Neustadt) zuständig sei.
Das Kreisgericht Wiener-Neustadt anerkannte mit Beschluß vom 2. Oktober 1986, GZ BE 1211/86-3, in Übereinstimmung mit der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Wiener-Neustadt diese Zuständigkeit nicht, sondern legte den Akt zur Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor, der zunächst die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als übergeordnetem Gerichtshof zweiter Instanz einholte. Das Oberlandesgericht Wien sprach hierauf mit Beschluß vom 18. Dezember 1986, GZ 24 Ns 1345/86-3, aus, daß auch seiner Meinung nach das Landesgericht Klagenfurt zur Entscheidung über den Widerrufsantrag zuständig sei, weil die Weihnachtsbegnadigung 1984 inhaltlich des maßgebenden Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 20.Juni 1984, JMZl.4.712/5-IV 5/84, mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht ergangen und daher für das Widerrufsverfahren das Urteilsgericht und nicht das Vollzugsgericht zuständig sei.
Die Generalprokuratur beantragte ebenfalls, die Zuständigkeit des Landesgerichts Klagenfurt für das Widerrufsverfahren auszusprechen.
Das Bundesministerium für Justiz gab über Anfrage des Obersten Gerichtshofs mit Schreiben vom 15.Jänner 1987, JMZl.29.951/1-IV 5/87, bekannt, daß gemäß Abschnitt C des (in einem übermittelten) Erlasses vom 20.Juni 1984, JMZl.4.712/5-IV 5/84, die im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung 1984 gewährten Gnadenerweise mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht im Sinn des § 43 StGB gesetzt wurden, woraus sich nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz ergibt, daß das jeweils erkennende Gericht zur Überwachung der Probezeit und zur Beschlußfassung über den Widerruf oder die endgültige Strafnachsicht zuständig sei.Das Bundesministerium für Justiz gab über Anfrage des Obersten Gerichtshofs mit Schreiben vom 15.Jänner 1987, JMZl.29.951/1-IV 5/87, bekannt, daß gemäß Abschnitt C des (in einem übermittelten) Erlasses vom 20.Juni 1984, JMZl.4.712/5-IV 5/84, die im Rahmen der Weihnachtsbegnadigung 1984 gewährten Gnadenerweise mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht im Sinn des Paragraph 43, StGB gesetzt wurden, woraus sich nach Auffassung des Bundesministeriums für Justiz ergibt, daß das jeweils erkennende Gericht zur Überwachung der Probezeit und zur Beschlußfassung über den Widerruf oder die endgültige Strafnachsicht zuständig sei.