Die dem Obersten Gerichtshof zugeleiteten Akten in der Strafsache gegen Walter H*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f StGB und einer weiteren strafbaren Handlung werden mit folgender Stellungnahme übermittelt (§ 7 Abs 2 lit a OGHG):Die dem Obersten Gerichtshof zugeleiteten Akten in der Strafsache gegen Walter H*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, f StGB und einer weiteren strafbaren Handlung werden mit folgender Stellungnahme übermittelt (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, OGHG):
Der Oberste Gerichtshof erachtet sich zu einer sachlichen Prüfung in der gegenständlichen Gnadensache als nicht zuständig. Gemäß § 411 Abs 4 StPO (worauf sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Februar 1987, JMZ.47.630/14- IV/4/87, ausdrücklich stützt) ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofs zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten und entscheidet dieser über die Zurückweisung oder die Befürwortung des Gesuchs unter einer einleitend normierten Voraussetzung: daß "über das Urteil der Oberste Gerichtshof auf Grund des § 288 Abs 2 Z 3 oder des § 351Der Oberste Gerichtshof erachtet sich zu einer sachlichen Prüfung in der gegenständlichen Gnadensache als nicht zuständig. Gemäß Paragraph 411, Absatz 4, StPO (worauf sich auch der Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Februar 1987, JMZ.47.630/14- IV/4/87, ausdrücklich stützt) ist der das Gnadengesuch befürwortende Antrag des Gerichtshofs zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof zu richten und entscheidet dieser über die Zurückweisung oder die Befürwortung des Gesuchs unter einer einleitend normierten Voraussetzung: daß "über das Urteil der Oberste Gerichtshof auf Grund des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, oder des Paragraph 351
(StPO) entschieden" hat. Diese einzige, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Gnadensachen begründende und auch vom Bundesministerium für Justiz angezogene Voraussetzung ist hier nicht gegeben (SSt 21/59).
Das (in Foregger-Serini MKK3, S 495 unten zu § 411 StPO zitierte) Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13.Mai 1968, EvBl.1968 Nr 392, hatte nicht (wie hier) eine Entscheidung über die Strafe im Zug einer Berufungserledigung, sondern ein aus einer teilweisen Abänderung (Erkenntnis in der Sache selbst) und einer teilweisen Aufhebung und Rückverweisung zusammengesetztes hg Urteil im Rahmen des § 288 Abs 2 Z 3 StPO zum Gegenstand. Darnach kann EvBl.1968 Nr 392 in der vorliegenden Sache nicht als einschlägige Vorentscheidung herangezogen werden.Das (in Foregger-Serini MKK3, S 495 unten zu Paragraph 411, StPO zitierte) Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 13.Mai 1968, EvBl.1968 Nr 392, hatte nicht (wie hier) eine Entscheidung über die Strafe im Zug einer Berufungserledigung, sondern ein aus einer teilweisen Abänderung (Erkenntnis in der Sache selbst) und einer teilweisen Aufhebung und Rückverweisung zusammengesetztes hg Urteil im Rahmen des Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO zum Gegenstand. Darnach kann EvBl.1968 Nr 392 in der vorliegenden Sache nicht als einschlägige Vorentscheidung herangezogen werden.
Dessen ungeachtet vermeint der Oberste Gerichtshof, im Hinblick auf den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Februar 1987 (w.o.) seine - mit der Ansicht der Generalprokuratur übereinstimmende - Auffassung lediglich abschließend erwähnen zu sollen. Das Gnadengesuch der Helga H*** (nur bezüglich dieses Gesuchs erging ein Berichtsauftrag) wäre nicht zu befürworten. Dies aus folgenden Erwägungen: