Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Ns 1/99×

Entscheidung 13 Ns 1/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns1/99

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen Paragraph 101, RDG, AZ Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zum AZ Ds 2/98 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinaranwaltes zu entscheiden.

Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach Punkt römisch fünf. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates, zeigte am 8. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten (ON 3 und 12 des Disziplinaraktes Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien) und überdies in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, mehrfach unmittelbar involviert (ON 4 des zitierten Disziplinaraktes) gewesen ist.

Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingangs genannte Rechtsmittel des Disziplinaranwalts ausgeschlossen.

Anmerkung

E52744 13E00019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00001.99.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0130NS00001_9900000_000