Entscheidung 13 Ns 1/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen § 101 RDG, AZ Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 1999 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen Paragraph 101, RDG, AZ Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 1999 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Zum AZ Ds 2/98 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinaranwaltes zu entscheiden.
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach Punkt V. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates, zeigte am 8. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 115 Abs 2 RDG iVm § 68 Abs 1 Z 1 und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten (ON 3 und 12 des Disziplinaraktes Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien) und überdies in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, mehrfach unmittelbar involviert (ON 4 des zitierten Disziplinaraktes) gewesen ist.Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F*****, nach Punkt römisch fünf. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999, Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates, zeigte am 8. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten (ON 3 und 12 des Disziplinaraktes Ds 1/96 des Oberlandesgerichtes Wien) und überdies in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, mehrfach unmittelbar involviert (ON 4 des zitierten Disziplinaraktes) gewesen ist.
Nach den genannten Bestimmungen iVm § 140 Abs 3 RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingangs genannte Rechtsmittel des Disziplinaranwalts ausgeschlossen.Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das eingangs genannte Rechtsmittel des Disziplinaranwalts ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00001.99.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19990127_OGH0002_0130NS00001_9900000_000