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Entscheidung 13 Ns 10/00×

Entscheidung 13 Ns 10/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns10/00

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut S***** über den Antrag des Helmut S***** auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens des Landesgerichtes Linz, AZ 22 römisch fünf r 1481/99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Parteien die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO von den Gerichten bei denen sie einlaufen, stets "abzuweisen"; dies gilt daher für den Antrag des Verurteilten S*****.

Anmerkung

E58871 13E00100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130NS00010..0628.000

Dokumentnummer

JJT_20000628_OGH0002_0130NS00010_0000000_000

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