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Entscheidung 13 Ns 100/05t×

Entscheidung 13 Ns 100/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns100/05t

Entscheidungsdatum

18.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Popelka als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über den Ablehnungsantrag des Verurteilten Peter Reit***** in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

Peter R***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2002, GZ 22 Hv 11/02p-42, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2002, AZ 13 Os 150/02, zurückgewiesen, der Berufung mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 14. Februar 2003, AZ 11 Bs 35/03, nicht Folge gegeben. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Oktober 2005, GZ 22 Hv 11/02p-91, wurde ein Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen. Zur Entscheidung über dessen dagegen erhobene Beschwerde ist das Oberlandesgericht Graz (Senat 11) berufen.

Mit seiner an den Obersten Gerichtshof adressierten Eingabe vom 25. Oktober 2005 lehnt der Verurteilte alle Richter des Oberlandesgerichtes Graz (einschließlich des Präsidenten) pauschal ab. Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Paragraph 74, Absatz 2, dritter Halbsatz StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können Richter aus Gründen abgelehnt werden, die geeignet sind, die Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen. Dabei müssen die Gründe der Ablehnung angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Solche Gründe wurden aber von Peter R***** in seiner Ablehnungserklärung nicht dargetan. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, die Justizverantwortlichen in Graz würden sich vehement und hartnäckig der Wahrheitsfindung verweigern und ihn als nicht glaubwürdig ansehen.

Da dieser Vorwurf keine konkreten Hinweise, aus denen auf eine Befangenheit sämtlicher Richter oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz geschlossen werden könnte, enthalten, erweist sich der pauschale Ablehnungsantrag (ohne Erfordernis von Anhörungen) als nicht berechtigt.

Anmerkung

E79691 13Ns100.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130NS00100.05T.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20060118_OGH0002_0130NS00100_05T0000_000