Entscheidung 13 Ns 112/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Harald A***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 11/18a des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Harald A***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 84, Absatz 4, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 11/18a des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme und Hemmung des Strafvollzugs ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO lässt die Delegierung nur im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme und Hemmung des Strafvollzugs ausscheidet (RIS-Justiz RS0128937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00112.20D.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2020
Dokumentnummer
JJT_20201118_OGH0002_0130NS00112_20D0000_000