Entscheidung 13 Ns 12/22a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * D* und Mag. * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 18 Bl 21/21t des Landesgerichts Steyr über den Antrag des Fortführungswerbers * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * D* und Mag. * M* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 18 Bl 21/21t des Landesgerichts Steyr über den Antrag des Fortführungswerbers * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO). [1] Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (Paragraph 39, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00012.22A.0413.000
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220413_OGH0002_0130NS00012_22A0000_000