Entscheidung 13 Ns 13/12h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl 15 Ns 16/10m; 14 Ns 16/10d zum Antrag auf Fortführung). Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche 15 Ns 16/10m; 14 Ns 16/10d zum Antrag auf Fortführung). Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00013.12H.0302.000
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120302_OGH0002_0130NS00013_12H0000_000