Entscheidung 13 Ns 13/17s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Monika G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 20/17p des Landesgerichts Linz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Monika G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 20/17p des Landesgerichts Linz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegender Wohnsitz der Angeklagten stellt allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar.Ein nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegender Wohnsitz der Angeklagten stellt allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, StPO dar.
Hinzu kommt, dass die vom erkennenden Gericht zu vernehmende (§ 258 Abs 1 StPO) Zeugin in Oberösterreich wohnhaft ist (ON 3 S 17), womit die begehrte Delegierung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen würde.Hinzu kommt, dass die vom erkennenden Gericht zu vernehmende (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Zeugin in Oberösterreich wohnhaft ist (ON 3 S 17), womit die begehrte Delegierung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00013.17S.0315.000
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Dokumentnummer
JJT_20170315_OGH0002_0130NS00013_17S0000_000