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Entscheidung 13 Ns 13/17s×

Entscheidung 13 Ns 13/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns13/17s

Entscheidungsdatum

15.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Monika G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 20/17p des Landesgerichts Linz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegender Wohnsitz der Angeklagten stellt allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, StPO dar.

Hinzu kommt, dass die vom erkennenden Gericht zu vernehmende (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Zeugin in Oberösterreich wohnhaft ist (ON 3 S 17), womit die begehrte Delegierung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen würde.

Textnummer

E117687

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00013.17S.0315.000

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017

Dokumentnummer

JJT_20170315_OGH0002_0130NS00013_17S0000_000