Ein Einspruch gegen die Anklageschrift wurde nicht erhoben.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (ON 72) teilte das Landesgericht Linz dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO unter Angabe von Gründen Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit.Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (ON 72) teilte das Landesgericht Linz dem Oberlandesgericht Linz gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO unter Angabe von Gründen Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit.
Mit Beschluss vom 15. März 2019, AZ 7 Bs 25/19d, legte das Oberlandesgericht Linz – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Abs 1 bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.Mit Beschluss vom 15. März 2019, AZ 7 Bs 25/19d, legte das Oberlandesgericht Linz – nach Verneinen des Bestehens eines der in Paragraph 212, Absatz eins bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, letzter Satz, 215 Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Nach § 36 Abs 3 StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren – abgesehen von hier nicht in Frage stehenden Sonderzuständigkeiten – primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO). Dieser liegt beim Beitragstäter dort, wo er seinen Beitrag leistet (Oshidari, WK-StPO § 36 Rz 6; Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1; 14 Ns 41/14m).Nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren – abgesehen von hier nicht in Frage stehenden Sonderzuständigkeiten – primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO). Dieser liegt beim Beitragstäter dort, wo er seinen Beitrag leistet (Oshidari, WK-StPO Paragraph 36, Rz 6; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1; 14 Ns 41/14m).
Da die Staatsanwaltschaft Ferenc H***** ausschließlich Barbehebungen in Bankfilialen im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Last legt (ON 69 S 3, ON 61 S 45 f; ON 69 S 6, ON 50 S 23), hat dieses die Zuweisung an das zuständige Gericht vorzunehmen.
Der Umstand, dass im Anklagetenor (ON 69 S 1) neben Wien weiters Linz als Tatort genannt wird, ohne dass der Anklageschrift (ON 69) jegliches Sachverhaltssubstrat zu einem inkriminierten Handeln des Angeklagten (auch) in Linz zu entnehmen ist, vermag daran nichts zu ändern.