Entscheidung 13 Ns 13/25b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen DI * H*, andere Angeklagte und einen belangten Verband, wegen Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 Z 1 und 4 StGB, AZ 14 Hv 1/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen DI * H*, andere Angeklagte und einen belangten Verband, wegen Vergehen der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und 4 StGB, AZ 14 Hv 1/25t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00013.25B.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250305_OGH0002_0130NS00013_25B0000_000