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Entscheidung 13 Ns 13/99×

Entscheidung 13 Ns 13/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns13/99

Entscheidungsdatum

30.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, über den Ablehnungsantrag des Ludwig M***** in Strafsachen vom 26. Mai 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Eingabe lehnte der Antragsteller den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. K***** unter Bezugnahme auf "§ 19 JN" ab, "weil sämtliche vorliegende Befangenheitsgründe bereits gerichtsnotorisch sind". Weder aus der Eingabe noch aus den beigelegten Kopien läßt sich jedoch entnehmen, in welchem Verfahren des Obersten Gerichtshofes und auf Grund welcher Umstände Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. K***** befangen sein soll, sodaß der Antrag bereits mangels Substantiierung des Vorbringens zurückzuweisen war.

Anmerkung

E54554 13E00139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00013.99.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0130NS00013_9900000_000