Entscheidung 13 Ns 139/20z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsache gegen Raphael L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 604 Hv 4/20a, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Strafsache gegen Raphael L***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 604 Hv 4/20a, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Strafsache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO wird die Strafsache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 30. November 2020 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß § 334 Abs 1 StPO aus. [1] Am 30. November 2020 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Strafsache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [2] Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Strafsache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00139.20Z.0114.000
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210114_OGH0002_0130NS00139_20Z0000_000