Entscheidung 13 Ns 14/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.07.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, über die Befangenheitsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in der Dienststrafsache Ds 6/00 des Obersten Gerichtshofes gegen Mag. Hermann G***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist in der Dienststrafsache Ds 6/00 des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten und des Disziplinaranwaltes zu entscheiden.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, zeigte am 12. Juli 2000 an, dass er als damaliger Leiter der Dienstbehörde den Bescheid über die Untersagung der Nebenbeschäftigung (die Kernpunkt des Disziplinarverfahrens ist) des Disziplinarbeschuldigten erlassen hatte und nach Rechtskraft für dessen Durchsetzung verantwortlich gewesen war.Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, der nach Punkt römisch fünf der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen ist, zeigte am 12. Juli 2000 an, dass er als damaliger Leiter der Dienstbehörde den Bescheid über die Untersagung der Nebenbeschäftigung (die Kernpunkt des Disziplinarverfahrens ist) des Disziplinarbeschuldigten erlassen hatte und nach Rechtskraft für dessen Durchsetzung verantwortlich gewesen war.
Diese Umstände stellen solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der §§ 115 Abs 2 RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 2, 6).Diese Umstände stellen solche (objektiven) Gründe dar, die im Sinne der Paragraphen 115, Absatz 2, RDG und 72 StPO geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 2, 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0130NS00014..0719.000
Dokumentnummer
JJT_20000719_OGH0002_0130NS00014_0000000_000