Der Antrag auf (pauschale) Ablehnung aller Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ist unstatthaft und war daher als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO § 74 Rz 4).Der Antrag auf (pauschale) Ablehnung aller Mitglieder des Obersten Gerichtshofs ist unstatthaft und war daher als unzulässig zurückzuweisen (Lässig, WK-StPO Paragraph 74, Rz 4).
Festzuhalten ist, dass durch den unzulässigen Ablehnungsantrag und seine Entscheidung die Frage einer allfälligen - sogar von amtswegen wahrzunehmenden (§ 70 StPO) - Ausschließung (§§ 67 f StPO) einzelner Mitglieder des Obersten Gerichtshofes im Privatanklageverfahren nicht berührt wird, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht heransteht.Festzuhalten ist, dass durch den unzulässigen Ablehnungsantrag und seine Entscheidung die Frage einer allfälligen - sogar von amtswegen wahrzunehmenden (Paragraph 70, StPO) - Ausschließung (Paragraphen 67, f StPO) einzelner Mitglieder des Obersten Gerichtshofes im Privatanklageverfahren nicht berührt wird, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht heransteht.
Logische Voraussetzung für eine Ablehnung oder Ausschließung ist die Wirksamkeit des (der) betreffenden Organwalter(s) als Richter in dieser Sache (§ 68 StPO). In Ansehung des Oberlandesgerichtes Wien ist eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der ihm untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz, insbesonders des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, welches wiederum (in einer Versammlung von drei Richtern als Ratskammer) über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu entscheiden hat (Lässig, WK-StPO § 74 Rz 2), aktuell gegeben (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO).Logische Voraussetzung für eine Ablehnung oder Ausschließung ist die Wirksamkeit des (der) betreffenden Organwalter(s) als Richter in dieser Sache (Paragraph 68, StPO). In Ansehung des Oberlandesgerichtes Wien ist eine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der ihm untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz, insbesonders des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, welches wiederum (in einer Versammlung von drei Richtern als Ratskammer) über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu entscheiden hat (Lässig, WK-StPO Paragraph 74, Rz 2), aktuell gegeben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO).
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (RIS-Justiz RS0096774). In der Ablehnungserklärung werden jedoch keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO), weil die Behauptung zu erwartender Voreingenommenheit - insbesonders von Richterinnen und Richtern im Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen deren „stärker devoten Einstellung" - eine unsubstantiierte Pauschalverdächtigung darstellt, die jeder realen Grundlage entbehrt.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann der Angeklagte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (RIS-Justiz RS0096774). In der Ablehnungserklärung werden jedoch keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO), weil die Behauptung zu erwartender Voreingenommenheit - insbesonders von Richterinnen und Richtern im Raum Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen deren „stärker devoten Einstellung" - eine unsubstantiierte Pauschalverdächtigung darstellt, die jeder realen Grundlage entbehrt.
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich seines Präsidenten) ist daher nicht zulässig.
Über die dem Oberlandesgericht Wien untergeordnete Gerichtshöfe I.Instanz (insbesondere das Landesgericht für Strafsachen Wien) betreffende Ablehnungserklärung wird der genannte Gerichtshof II.Instanz zu entscheiden haben (§ 74 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO).Über die dem Oberlandesgericht Wien untergeordnete Gerichtshöfe römisch eins.Instanz (insbesondere das Landesgericht für Strafsachen Wien) betreffende Ablehnungserklärung wird der genannte Gerichtshof römisch zwei.Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO).