Entscheidung 13 Ns 17/12x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sabir Ahmed A***** wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 8 U 102/11b des Bezirksgerichts Neusiedl am See, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sabir Ahmed A***** wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB, AZ 8 U 102/11b des Bezirksgerichts Neusiedl am See, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller ist mittlerweile unbekannten Aufenthalts. Damit ist dem Antragsvorbringen die Grundlage entzogen.Ein Delegierungsgrund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller ist mittlerweile unbekannten Aufenthalts. Damit ist dem Antragsvorbringen die Grundlage entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00017.12X.0328.000
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120328_OGH0002_0130NS00017_12X0000_000