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Entscheidung 13 Ns 17/12x×

Entscheidung 13 Ns 17/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns17/12x

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Sabir Ahmed A***** wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB, AZ 8 U 102/11b des Bezirksgerichts Neusiedl am See, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein Delegierungsgrund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller ist mittlerweile unbekannten Aufenthalts. Damit ist dem Antragsvorbringen die Grundlage entzogen.

Textnummer

E100453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00017.12X.0328.000

Im RIS seit

29.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120328_OGH0002_0130NS00017_12X0000_000