Mitglieder eines Gerichtes können nach dem § 72 Abs. 1 StPO abgelehnt werden, wenn (außer den Fällen der Ausgeschlossenheit nach den §§ 67 bis 69 StPO) Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Dafür müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, wobei die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könne befangen sein, nicht ausreicht (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 7 zu § 72; Foregger-Serini, StPO4, Anm I zu § 72). Dies ist umsoweniger der Fall, wenn nicht einmal der äußere Anschein richterlicher Befangenheit vorliegt. Entgegen den Ausführungen im Ablehnungsantrag kann aus den bisher ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz, die sich mit Verdachtslage und Haftgründen bezüglich des Beschuldigten Ing. Wilhelm P*** sen beschäftigen (sh ON 118, 233, 309 und 390; die Entscheidung ON 119 bezieht sich auf den Mitbeschuldigten Dipl.Ing. Klaus K***, ON 341 und 357 haben lediglich Sachverständigengebühren zum Gegenstand), keineswegs auf eine hinreichende Grundlage für die Annahme oder den bloßen Anschein einer Befangenheit des Oberlandesgerichtes Graz insgesamt als Gerichtshof zweiter Instanz geschlossen werden, weil die (bloß subjektive) Befürchtung mangelnder objektiver richterlicher Einstellung aus dem Inhalt bestimmter Rechtsmittelentscheidungen abgeleitet wird, ohne daß in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Komponenten der entscheidungstragenden Meinungsbildung vorlägen oder auf eine solche Unsachlichkeit hindeutende Umstände glaubhaft gemacht worden wären (12 Ns 20/90). Insbesondere die vom Ablehnungsantrag in den Vordergrund gestellte Frage der Unternehmensführung ab Juni 1987 hat das Oberlandesgericht Graz in seiner letzten Entscheidung (vom 24. August 1990, ON 390 d.A) durchaus ersichtlich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (sh AS 446/XVII), sodaß daraus Gründe, die an seiner vollen Unbefangenheit zweifeln ließen, nicht abgeleitet werden können.Mitglieder eines Gerichtes können nach dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO abgelehnt werden, wenn (außer den Fällen der Ausgeschlossenheit nach den Paragraphen 67 bis 69 StPO) Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Dafür müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, wobei die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könne befangen sein, nicht ausreicht vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 7 zu Paragraph 72,; Foregger-Serini, StPO4, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 72,). Dies ist umsoweniger der Fall, wenn nicht einmal der äußere Anschein richterlicher Befangenheit vorliegt. Entgegen den Ausführungen im Ablehnungsantrag kann aus den bisher ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz, die sich mit Verdachtslage und Haftgründen bezüglich des Beschuldigten Ing. Wilhelm P*** sen beschäftigen (sh ON 118, 233, 309 und 390; die Entscheidung ON 119 bezieht sich auf den Mitbeschuldigten Dipl.Ing. Klaus K***, ON 341 und 357 haben lediglich Sachverständigengebühren zum Gegenstand), keineswegs auf eine hinreichende Grundlage für die Annahme oder den bloßen Anschein einer Befangenheit des Oberlandesgerichtes Graz insgesamt als Gerichtshof zweiter Instanz geschlossen werden, weil die (bloß subjektive) Befürchtung mangelnder objektiver richterlicher Einstellung aus dem Inhalt bestimmter Rechtsmittelentscheidungen abgeleitet wird, ohne daß in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Komponenten der entscheidungstragenden Meinungsbildung vorlägen oder auf eine solche Unsachlichkeit hindeutende Umstände glaubhaft gemacht worden wären (12 Ns 20/90). Insbesondere die vom Ablehnungsantrag in den Vordergrund gestellte Frage der Unternehmensführung ab Juni 1987 hat das Oberlandesgericht Graz in seiner letzten Entscheidung (vom 24. August 1990, ON 390 d.A) durchaus ersichtlich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (sh AS 446/XVII), sodaß daraus Gründe, die an seiner vollen Unbefangenheit zweifeln ließen, nicht abgeleitet werden können.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz (dessen Mitglieder sich - mit zwei Ausnahmen, die sich zur Zeit der Befragung auf Urlaub befanden - sämtlich für nicht befangen erachteten) als ungerechtfertigt. Da ohne namentliche Bezeichnung einzelner Mitglieder das Oberlandesgericht Graz als Gerichtshof zweiter Instanz insgesamt abgelehnt wurde, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 letzter Satzteil StPO). Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Klagenfurt wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Ablehnung des Gerichtshofes zweiter Instanz (dessen Mitglieder sich - mit zwei Ausnahmen, die sich zur Zeit der Befragung auf Urlaub befanden - sämtlich für nicht befangen erachteten) als ungerechtfertigt. Da ohne namentliche Bezeichnung einzelner Mitglieder das Oberlandesgericht Graz als Gerichtshof zweiter Instanz insgesamt abgelehnt wurde, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden (Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satzteil StPO). Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Klagenfurt wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.
Soweit im Ablehnungsantrag des Beschuldigten Ing. Wilhelm P*** sen (ON 389) sowie vom Mitangeklagten Dipl.Ing. Klaus K*** (ON 398) die Delegierung der Strafsache an ein außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Oberlandesgerichtes Graz gelegenes Gericht beantragt wird, sei vorweg darauf hingewiesen, daß eine Delegierung nach den §§ 62, 63 StPO auf Befangenheit einer Gerichtsperson nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 12 zu § 61; 15 Os 187,188/87). Über die beantragte Delegierung aus den Gründen des § 62 StPO wird allerdings nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft und neuerlicher Aktenvorlage gesondert zu entscheiden sein.Soweit im Ablehnungsantrag des Beschuldigten Ing. Wilhelm P*** sen (ON 389) sowie vom Mitangeklagten Dipl.Ing. Klaus K*** (ON 398) die Delegierung der Strafsache an ein außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Oberlandesgerichtes Graz gelegenes Gericht beantragt wird, sei vorweg darauf hingewiesen, daß eine Delegierung nach den Paragraphen 62, 63, StPO auf Befangenheit einer Gerichtsperson nicht gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 12 zu Paragraph 61,; 15 Os 187,188/87). Über die beantragte Delegierung aus den Gründen des Paragraph 62, StPO wird allerdings nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft und neuerlicher Aktenvorlage gesondert zu entscheiden sein.