Entscheidung 13 Ns 2/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Dienstgerichtssache Dg 1/03 des Obersten Gerichtshofes, betreffend den Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Dr. *****, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gunther Rouschal nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 OGHGeo 2002) den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Dienstgerichtssache Dg 1/03 des Obersten Gerichtshofes, betreffend den Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Dr. *****, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Gunther Rouschal nichtöffentlich (Paragraph 60, Absatz eins, OGHGeo 2002) den Beschluss
gefasst:
Spruch
In der Dienstgerichtssache Dg 1/03 des Obersten Gerichtshofes gilt der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gunther Rouschal als befangen.
An seiner Stelle hat der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef Gerstenecker an der Entscheidung mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts der Tatsache, dass sich Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gunther Rouschal wegen seiner früheren Tätigkeit als sog Ausbildungsrichter des betroffenen Richters, mit dem ihn seither das Duwort verbinde, selbst befangen fühlt, ist seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§§ 93 Abs 1, 115 Abs 2 RDG iVm § 72 Abs 1 StPO). Nach der Geschäftsverteilung tritt der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef Gerstenecker an seine Stelle (§§ 93 Abs 1, 115 Abs 2 RDG iVm § 74 Abs 3 StPO).Angesichts der Tatsache, dass sich Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gunther Rouschal wegen seiner früheren Tätigkeit als sog Ausbildungsrichter des betroffenen Richters, mit dem ihn seither das Duwort verbinde, selbst befangen fühlt, ist seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraphen 93, Absatz eins, 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Nach der Geschäftsverteilung tritt der Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Josef Gerstenecker an seine Stelle (Paragraphen 93, Absatz eins, 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130NS00002.04.0324.000
Dokumentnummer
JJT_20040324_OGH0002_0130NS00002_0400000_000