Entscheidung 13 Ns 2/21d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Margarete V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 26 Bl 5/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Fortführungswerbers Wolfgang K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Margarete V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 26 Bl 5/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Fortführungswerbers Wolfgang K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (Paragraph 39, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00002.21D.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20210121_OGH0002_0130NS00002_21D0000_000