Gründe:
Gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** (u.a.) ist seit 12.September 1985 zu AZ 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichts Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem Verfahren befand sich Dipl.Ing. P*** bis zur Beschlußfassung des Untersuchungsrichters vom 7.März 1986 auf Enthaftung (S 1 qu des vorstehend zitierten Aktes) in Untersuchungshaft. Beim Kreisgericht Wels ist zu den AZ S 45, 46/85, S 51/85, S 57/85, S 63/85 und S 74/85 auch ein Dipl.Ing. Wilhelm P*** betreffendes Konkursverfahren anhängig.Gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** (u.a.) ist seit 12.September 1985 zu AZ 19 römisch fünf r 1566/85 des Kreisgerichts Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach Paragraphen 146, ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem Verfahren befand sich Dipl.Ing. P*** bis zur Beschlußfassung des Untersuchungsrichters vom 7.März 1986 auf Enthaftung (S 1 qu des vorstehend zitierten Aktes) in Untersuchungshaft. Beim Kreisgericht Wels ist zu den AZ S 45, 46/85, S 51/85, S 57/85, S 63/85 und S 74/85 auch ein Dipl.Ing. Wilhelm P*** betreffendes Konkursverfahren anhängig.
In einer mit 25.Jänner 1986 datierten, an das Oberlandesgericht Linz gerichteten, dort am 31.Jänner 1986 eingelangten und zum Akt 11 Ns 42/86 genommenen Eingabe, erklärte Dipl.Ing. Wilhelm P*** alle Richter des Kreisgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit sowohl in dem Strafverfahren als auch im Konkursverfahren abzulehnen.
Mit dem Beschluß vom 25.Februar 1986 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 5 N 301/86 die Erklärung des Dipl.Ing. Wilhelm P***, alle Richter des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit in den beim Kreisgericht Wels zu den vorstehend zitierten Aktenzeichen anhängigen Konkursverfahren abzulehnen, zurück.
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß §§ 72, 74 Abs. 2, dritter Fall, StPO über den das einleitend zitierte Strafverfahren betreffenden Antrag auf Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichts Linz.Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraphen 72, 74, Absatz 2,, dritter Fall, StPO über den das einleitend zitierte Strafverfahren betreffenden Antrag auf Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichts Linz.
Der Antragsteller brachte dazu unsubstantiiert vor, im Bereich des Oberlandesgerichts Linz werde eine - ihn auch im Strafverfahren benachteiligende, durch Einwirkungen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft ausgelöste - Scheinjustiz geführt (Punkte 4 und 12 des Antrags vom 25.Jänner 1986).
Von sämtlichen Richtern des Oberlandesgerichts Linz erklärte sich nur einer (Dr. Jakob G***) für befangen; einer (Dr. Ludwig R***) konnte wegen Erkrankung keine Äußerung zu dem in Rede stehenden Antrag des Beschuldigten abgeben (Beilage 1 zu ON 1 in hg 13 Ns 2/86).