Entscheidung 13 Ns 2/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Mag. Benno T***** wegen eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG, AZ Ds 9/97 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Mag. Benno T***** wegen eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG, AZ Ds 9/97 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Zum AZ Ds 10/98 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten und Disziplinaranwaltes zu entscheiden.
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** nach Punkt V der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 13. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 115 Abs 2 RDG iVm § 68 Abs 1 Z 1 und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten und in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, unmittelbar involviert gewesen sei (ON 3 u.a. des Disziplinaraktes).Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** nach Punkt römisch fünf der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 13. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten und in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, unmittelbar involviert gewesen sei (ON 3 u.a. des Disziplinaraktes).
Nach den genannten Bestimmungen iVm § 140 Abs 3 RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00002.99.0127.000
Dokumentnummer
JJT_19990127_OGH0002_0130NS00002_9900000_000