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Entscheidung 13 Ns 2/99×

Entscheidung 13 Ns 2/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns2/99

Entscheidungsdatum

27.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Mag. Benno T***** wegen eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG, AZ Ds 9/97 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zum AZ Ds 10/98 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufungen des Disziplinarbeschuldigten und Disziplinaranwaltes zu entscheiden.

Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin F***** nach Punkt römisch fünf der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 13. Jänner 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten und in die verfahrensgegenständlichen Vorgänge als Leiter der seinerzeitigen Dienstbehörde, des Oberlandesgerichtes Wien, unmittelbar involviert gewesen sei (ON 3 u.a. des Disziplinaraktes).

Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.

Anmerkung

E52745 13E00029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00002.99.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19990127_OGH0002_0130NS00002_9900000_000