In einer im Verfahren 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Sokol M***** und Dervish B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall StGB, beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.In einer im Verfahren 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Sokol M***** und Dervish B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.
Der Akt wurde vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.Der Akt wurde vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO).Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO).
Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den - umfassende Prüfungspflicht auslösenden (vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG: Mayrhofer, WK-StPO § 213 [2002] Rz 12) - Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder einer Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO - nach Einholung einer Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft (§ 214 Abs 1 StPO) - stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (13 Ns 1/09i, 13 Ns 8/09v). Dieses (bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht entfaltet - wie die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden (Ratz, WK-StPO § 281a Rz 3) Verdachtsannahmen - für das weitere Verfahren nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO keine Bindungswirkung.Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den - umfassende Prüfungspflicht auslösenden vergleiche zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG: Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, [2002] Rz 12) - Einspruch sinngemäß gelten (Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von Paragraph 215, StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO oder einer Vorlage nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO - nach Einholung einer Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft (Paragraph 214, Absatz eins, StPO) - stets zu prüfen, ob nicht einer der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (13 Ns 1/09i, 13 Ns 8/09v). Dieses (bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht entfaltet - wie die für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO entscheidenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3) Verdachtsannahmen - für das weitere Verfahren nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO keine Bindungswirkung.