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Entscheidung 13 Ns 20/09h×

Entscheidung 13 Ns 20/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns20/09h

Entscheidungsdatum

07.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sokol M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, AZ 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 8 Bs 129/09s, gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz, 215 Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgeleitet, vorerst über die in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe zu befinden.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einer im Verfahren 39 Hv 50/09h des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien den Angeklagten Sokol M***** und Dervish B***** ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, hinsichtlich des Zweitgenannten als Beteiligter gemäß Paragraph 12, dritter Fall StGB, beurteiltes Verhalten zur Last. Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg gemäß Paragraph 213, Absatz 6, zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es diese dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO).

Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den - umfassende Prüfungspflicht auslösenden vergleiche zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StrafprozessreformG: Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, [2002] Rz 12) - Einspruch sinngemäß gelten (Paragraph 213, Absatz 6, dritter Satz StPO), hat das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht nach der von Paragraph 215, StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO oder einer Vorlage nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO - nach Einholung einer Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft (Paragraph 214, Absatz eins, StPO) - stets zu prüfen, ob nicht einer der in Paragraph 212, Ziffer eins bis 4 und 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht (13 Ns 1/09i, 13 Ns 8/09v). Dieses (bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht entfaltet - wie die für den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO entscheidenden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281 a, Rz 3) Verdachtsannahmen - für das weitere Verfahren nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO keine Bindungswirkung.

Anmerkung

E91461 13Ns20.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130NS00020.09H.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090507_OGH0002_0130NS00020_09H0000_000

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