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Entscheidung 13 Ns 21/03×

Entscheidung 13 Ns 21/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns21/03

Entscheidungsdatum

24.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über den Antrag des Zijad S***** auf außerordentliche Wiederaufnahme eines gegen ihn geführten, nicht mit einem Aktenzeichen benannten Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist nur der Generalprokurator berechtigt. Anträge von Privaten, die darauf abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.

Anmerkung

E70918 13Ns21.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00021.03.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20030924_OGH0002_0130NS00021_0300000_000