Entscheidung 13 Ns 21/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, über den Antrag des Zijad S***** auf außerordentliche Wiederaufnahme eines gegen ihn geführten, nicht mit einem Aktenzeichen benannten Strafverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Zu einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist nur der Generalprokurator berechtigt. Anträge von Privaten, die darauf abzielen, sind nach § 362 Abs 3 StPO von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.Zu einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist nur der Generalprokurator berechtigt. Anträge von Privaten, die darauf abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen.
Anmerkung
E70918
13Ns21.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00021.03.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20030924_OGH0002_0130NS00021_0300000_000