Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren gegen Erwachsene (s betreffend Jugendstrafsachen § 29 JGG) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO ist für das Hauptverfahren gegen Erwachsene (s betreffend Jugendstrafsachen Paragraph 29, JGG) primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Tatortzuständigkeit).
2. Im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO; Verfahrenskonzentration). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).2. Im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO; Verfahrenskonzentration). Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).
Das Verbrechen des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB fällt aufgrund der Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO), das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 (Abs 2 und) Abs 4 dritter Fall StGB hingegen angesichts der Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 4 Z 1 StPO).Das Verbrechen des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB fällt aufgrund der Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO), das Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, (Absatz 2, und) Absatz 4, dritter Fall StGB hingegen angesichts der Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, StPO).
Daraus folgt im gegebenen Fall, dass das von der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 (Abs 2 und) Abs 4 dritter Fall StGB beurteilte Verhalten nicht für die örtliche Zuständigkeit ausschlaggebend ist (§ 37 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz StPO).Daraus folgt im gegebenen Fall, dass das von der Staatsanwaltschaft als Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, (Absatz 2, und) Absatz 4, dritter Fall StGB beurteilte Verhalten nicht für die örtliche Zuständigkeit ausschlaggebend ist (Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, erster Satz StPO).
3. Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung (RV 25 BlgNR 22. GP 57) regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höherer Ordnung" in Frage kommen (wie im vorliegenden Fall das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht und das Landesgericht Linz als Schöffengericht), und zwar dergestalt, dass das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO).3. Aufbauend auf den Grundsätzen der Verfahrenskonzentration und des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 57) regelt Paragraph 37, Absatz 2, StPO im zweiten und dritten Satz den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte „höherer Ordnung" in Frage kommen (wie im vorliegenden Fall das Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht und das Landesgericht Linz als Schöffengericht), und zwar dergestalt, dass das Verfahren dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO).
Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert, wie sich auch aus den zitierten Materialien ergibt, nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. § 37 Abs 2 dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des § 37 Abs 2 StPO.Von dieser Anknüpfung an die zeitliche Abfolge der Taten besteht eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme für den Fall, dass für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Landesgericht zuständig war, in dessen Sprengel eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO). Diese Bestimmung ändert, wie sich auch aus den zitierten Materialien ergibt, nichts am Grundsatz des Vorrangs des Gerichts höherer Ordnung. Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO betrifft maW nur den zweiten, nicht aber den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO.
4. Im gegebenen Fall hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren geleitet, das zur vorliegenden Anklageschrift wegen der in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Diebstähle in Graz (am 17. November 2008) und Linz (am 26. November 2008) führte. Da nach dem Gesagten der frühere der beiden Diebstähle den Ausschlag gibt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO), ist das Landesgericht für Strafsachen Graz für das Verfahren zuständig.4. Im gegebenen Fall hat die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren geleitet, das zur vorliegenden Anklageschrift wegen der in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fallenden Diebstähle in Graz (am 17. November 2008) und Linz (am 26. November 2008) führte. Da nach dem Gesagten der frühere der beiden Diebstähle den Ausschlag gibt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO), ist das Landesgericht für Strafsachen Graz für das Verfahren zuständig.
5. Demnach war die Sache gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über den durch die erstgenannte Bestimmung fingierten Einspruch zu übermitteln.5. Demnach war die Sache gemäß Paragraphen 213, Absatz 6, letzter Satz, 215 Absatz 4, zweiter Satz dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über den durch die erstgenannte Bestimmung fingierten Einspruch zu übermitteln.