Entscheidung 13 Ns 21/12k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafsache gegen Raed H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB, AZ 514 Hv 9/12b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Thomas S***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in der Strafsache gegen Raed H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB, AZ 514 Hv 9/12b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Thomas S***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 39 Abs 2 StPO steht ein Antrag auf Delegierung (§ 39 Abs 1 StPO) der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten (Beschuldigten) zu; das Gericht kann sie anregen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StPO steht ein Antrag auf Delegierung (Paragraph 39, Absatz eins, StPO) der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten (Beschuldigten) zu; das Gericht kann sie anregen.
Da das Gesetz dem Flüchtlingsbetreuer des Angeklagten kein Antragsrecht einräumt, war dessen Antrag auf Delegierung (ON 7) zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130NS00021.12K.0410.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120410_OGH0002_0130NS00021_12K0000_000