Entscheidung 13 Ns 21/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG, AZ Ds 12/97 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes), über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG, AZ Ds 12/97 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes), über die Ausschließungsanzeige des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann ist von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Zum AZ Ds 5/99 hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung der Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, nach Punkt V der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 6. September 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß § 115 Abs 2 RDG in Verbindung mit § 68 Abs 1 Z 1 und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten ist (ON 7, 11, 12 des Disziplinaraktes).Präsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Erwin Felzmann, nach Punkt römisch fünf der derzeit gültigen Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates vorgesehen, zeigte am 6. September 1999 seine Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO an, weil er in dieser Dienststrafsache als Anzeiger aufgetreten ist (ON 7, 11, 12 des Disziplinaraktes).
Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 140 Abs 3 RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.Nach den genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 140, Absatz 3, RDG ist er damit von der Mitwirkung an der Entscheidung über das in Rede stehende Rechtsmittel ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00021.99.0915.000
Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0130NS00021_9900000_000