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Entscheidung 13 Ns 22/19t×

Entscheidung 13 Ns 22/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns22/19t

Entscheidungsdatum

29.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Ilie Adrian B***** und Georgina Lavinia M***** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, StGB und eine andere strafbare Handlung, AZ 31 U 21/17s des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (hier zudem häufig wechselnde) nicht im Sprengel des Tatortsgerichts liegende Wohnsitz der Angeklagten stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777). Überdies ist die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des vorlegenden Gerichts angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten nicht auszuschließen.

Textnummer

E125384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00022.19T.0529.000

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190529_OGH0002_0130NS00022_19T0000_000