Entscheidung 13 Ns 23/07x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend die Mitglieder des Senates 14 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über eine Ablehnungserklärung des Angeklagten betreffend die Mitglieder des Senates 14 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Durch substratlose Behauptungen von verbrecherischer Komplizenschaft von Mitgliedern des Senates 14 mit anderen Richtern wird kein Anschein von Befangenheit geweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130NS00023.07X.0411.000
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
JJT_20070411_OGH0002_0130NS00023_07X0000_000