Entscheidung 13 Ns 23/10a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 49 Bl 36/10s des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Fortführungswerbers Günter W***** auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 49 Bl 36/10s des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Fortführungswerbers Günter W***** auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Günter W***** beantragte am 4. März 2010 die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Salzburg (AZ 12 St 247/09b) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Strafverfahrens gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Die zugrundeliegende Anzeige des Günter W***** betraf den Vorwurf, Matthias F***** habe sich das Amt des fachkundigen Laienrichters erschlichen. Dieser habe gewusst, dass er für dieses Amt nicht geeignet sei und aufgrund seines Alters von mehr als 70 Jahren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.Günter W***** beantragte am 4. März 2010 die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Salzburg (AZ 12 St 247/09b) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Strafverfahrens gegen Matthias F***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Die zugrundeliegende Anzeige des Günter W***** betraf den Vorwurf, Matthias F***** habe sich das Amt des fachkundigen Laienrichters erschlichen. Dieser habe gewusst, dass er für dieses Amt nicht geeignet sei und aufgrund seines Alters von mehr als 70 Jahren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Mit am 6. April 2010 eingelangter Folgeeingabe bezeichnete Günter W***** die mit dem Antrag auf Fortführung befasste Richterin Mag. Lisa B***** als befangen und forderte sie auf, „diese Rechtsangelegenheit an die zuständige Stelle des OLG Wien zu übergeben“.
Nachdem das Landesgericht Salzburg mit dem zuletzt genannten Begehren des Günter W***** die Generalprokuratur befasst und diese das Vorliegen einer von § 28 StPO erfassten Konstellation verneint hatte, legte es die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber vor.Nachdem das Landesgericht Salzburg mit dem zuletzt genannten Begehren des Günter W***** die Generalprokuratur befasst und diese das Vorliegen einer von Paragraph 28, StPO erfassten Konstellation verneint hatte, legte es die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung darüber vor.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Antrag des Günter W***** war zurückzuweisen. Eine Delegierung iSd § 39 StPO (Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung) wird damit gar nicht angesprochen und dürfte zudem nur von den in § 39 Abs 2 StPO genannten Personen beantragt werden.Der auf Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht Wien gerichtete Antrag des Günter W***** war zurückzuweisen. Eine Delegierung iSd Paragraph 39, StPO (Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung) wird damit gar nicht angesprochen und dürfte zudem nur von den in Paragraph 39, Absatz 2, StPO genannten Personen beantragt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130NS00023.10A.0819.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100819_OGH0002_0130NS00023_10A0000_000