Der Präsident und weitere 29 Richter des Oberlandesgerichts Graz verneinten eine Befangenheit in der Strafsache gegen Dr. P***. Die für die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (§ 74 Abs. 2, dritter Fall, StPO) maßgebende Ablehnung des (gesamten) Oberlandesgerichts Graz ist nicht berechtigt. Die ganz allgemein gehaltene, als Ablehnungsgrund geltend gemachte Passage in den Medien, die dort als Äußerung des Vizepräsidenten der Richtervereinigung Dr. W*** (Richter des Oberlandesgerichts Wien), wiedergegeben wird, besagt nichts darüber, inwieweit auch einzelne Richter des Oberlandesgerichts Graz die Bedenken gegen die Ernennung P*** zum Richter geteilt hätten. Abgesehen davon steht die Meinung, eine Person sei für den Richterdienst ungeeignet, der korrekten und vorurteilsfreien Prüfung eines gegen dieselbe Person erhobenen Vorwurfs begangener Straftaten nicht im mindesten entgegen. Konkret ausreichende Gründe, welche angesichts der Verneinung der Befangenheit durch 30 Richter die Objektivität und die pflichtgemäße Amtsausübung sämtlicher Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz in Frage stellen könnten, sind nicht zu finden. Damit spricht nichts gegen die Fähigkeit und den Willen der sachlich zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Graz, an die Sache unvoreingenommen und unparteilich heranzutreten oder von einer allenfalls vorgebildeten Meinung auf Grund der Verfahrensergebnisse abzugehen (EvBl 1975/142).Der Präsident und weitere 29 Richter des Oberlandesgerichts Graz verneinten eine Befangenheit in der Strafsache gegen Dr. P***. Die für die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 74, Absatz 2,, dritter Fall, StPO) maßgebende Ablehnung des (gesamten) Oberlandesgerichts Graz ist nicht berechtigt. Die ganz allgemein gehaltene, als Ablehnungsgrund geltend gemachte Passage in den Medien, die dort als Äußerung des Vizepräsidenten der Richtervereinigung Dr. W*** (Richter des Oberlandesgerichts Wien), wiedergegeben wird, besagt nichts darüber, inwieweit auch einzelne Richter des Oberlandesgerichts Graz die Bedenken gegen die Ernennung P*** zum Richter geteilt hätten. Abgesehen davon steht die Meinung, eine Person sei für den Richterdienst ungeeignet, der korrekten und vorurteilsfreien Prüfung eines gegen dieselbe Person erhobenen Vorwurfs begangener Straftaten nicht im mindesten entgegen. Konkret ausreichende Gründe, welche angesichts der Verneinung der Befangenheit durch 30 Richter die Objektivität und die pflichtgemäße Amtsausübung sämtlicher Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz in Frage stellen könnten, sind nicht zu finden. Damit spricht nichts gegen die Fähigkeit und den Willen der sachlich zuständigen Richter des Oberlandesgerichts Graz, an die Sache unvoreingenommen und unparteilich heranzutreten oder von einer allenfalls vorgebildeten Meinung auf Grund der Verfahrensergebnisse abzugehen (EvBl 1975/142).
Damit war der unbegründeten Ablehnung (§ 74 Abs. 2 StPO), soweit sie sich auf das Oberlandesgericht Graz bezieht, ein Erfolg zu versagen.Damit war der unbegründeten Ablehnung (Paragraph 74, Absatz 2, StPO), soweit sie sich auf das Oberlandesgericht Graz bezieht, ein Erfolg zu versagen.
Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder Zweckmäßigkeitsgründe, welche eine Delegierung (§§ 62, 63 StPO) rechtfertigen würden, sind im Antrag nicht genannt und im Akt nicht zu finden. Abgesehen davon ist eine Delegierung wegen Befangenheit nicht zulässig (LSK 1975/239). Es war daher auch diesem Antrag nicht Folge zu geben.Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder Zweckmäßigkeitsgründe, welche eine Delegierung (Paragraphen 62, 63, StPO) rechtfertigen würden, sind im Antrag nicht genannt und im Akt nicht zu finden. Abgesehen davon ist eine Delegierung wegen Befangenheit nicht zulässig (LSK 1975/239). Es war daher auch diesem Antrag nicht Folge zu geben.
Über die Ablehnung der Richter des Landesgerichts für Strafsachen Graz wird (nunmehr) das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben.