Entscheidung 13 Ns 24/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 222 Ur 243/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, alle seinerzeit mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2003, AZ 15 Os 109, 128/03, befasst gewesenen Senatsmitglieder als befangen abzulehnen, in gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 222 Ur 243/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, alle seinerzeit mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2003, AZ 15 Os 109, 128/03, befasst gewesenen Senatsmitglieder als befangen abzulehnen, in gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung ist nicht zulässig.
Text
Gründe:
In der bezeichneten Maßnahmensache beantragt Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten, mit 3. November 2003 datierten und an den Obersten Gerichtshof übermittelten Eingabe unter anderem die Feststellung, dass er im Verfahren AZ 222 Ur 243/02t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden wäre. Zugleich lehnt er alle seinerzeit mit der Entscheidung vom 4. September 2003, AZ 15 Os 109, 128/03, des Obersten Gerichtshofes befasst gewesenen Senatsmitglieder als befangen ab.
Mit dieser Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof eine nicht weiter substantiierte Beschwerde des vorläufig Angehaltenen gegen den Beschluss Oberlandesgericht Wien vom 19. Mai 2003, AZ 23 Bs 92/03, auch deswegen zurück, weil keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit vorgebracht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Indem der Einschreiter nunmehr eine Beeinträchtigung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit behauptet, ist für diese somit als Grundrechtsbeschwerde aufzufassende Eingabe nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes (vgl VIII./ B./ 1./ der Geschäftsverteilungsübersicht 2003) der Senat 15 zuständig. Diesem gehören die in der Ablehnungserklärung genannten Richter, nämlich der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher an.Indem der Einschreiter nunmehr eine Beeinträchtigung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit behauptet, ist für diese somit als Grundrechtsbeschwerde aufzufassende Eingabe nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes vergleiche römisch acht./ B./ 1./ der Geschäftsverteilungsübersicht 2003) der Senat 15 zuständig. Diesem gehören die in der Ablehnungserklärung genannten Richter, nämlich der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher an.
Das Vorbringen des Betroffenen erschöpft sich allerdings in bloßen Verbal-Injurien und einer substratlosen Unterstellung strafbarer Handlungen der Entscheidungsträger, weil diese seinem Antrag vom 26. Juli 2003 nicht Folge gegeben haben. Solcher Art werden keine konkreten Tatsachen angegeben, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des Senates 15 des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO).Das Vorbringen des Betroffenen erschöpft sich allerdings in bloßen Verbal-Injurien und einer substratlosen Unterstellung strafbarer Handlungen der Entscheidungsträger, weil diese seinem Antrag vom 26. Juli 2003 nicht Folge gegeben haben. Solcher Art werden keine konkreten Tatsachen angegeben, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Mitglieder des Senates 15 des Obersten Gerichtshofes in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E71768
13Ns24.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00024.03.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20031211_OGH0002_0130NS00024_0300000_000