Entscheidung 13 Ns 26/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Unterbringungssache gegen Katharina D***** wegen § 21 Abs 1 StGB, AZ 042 Hv 16/18f des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Betroffenen sowie die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Unterbringungssache gegen Katharina D***** wegen Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 042 Hv 16/18f des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Betroffenen sowie die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Betroffenen auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Mit dem Hinweis auf eine telefonische Behauptung einer im Antrag auf Unterbringung beantragten Zeugin gegenüber der Verteidigerin, ihr und den anderen in S***** und W***** wohnhaften Zeugen sei es „nicht möglich“, zu einer Hauptverhandlung nach Wien anzureisen, wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.Mit dem Hinweis auf eine telefonische Behauptung einer im Antrag auf Unterbringung beantragten Zeugin gegenüber der Verteidigerin, ihr und den anderen in S***** und W***** wohnhaften Zeugen sei es „nicht möglich“, zu einer Hauptverhandlung nach Wien anzureisen, wird kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.
Im Übrigen sprechen auch verfahrensökonomische Erwägungen gegen eine Delegierung.
Der Vermeidung allfälliger Reisekosten einzelner Zeugen stünden andere nicht weniger erhebliche Kosten, insbesondere jene zur Beiziehung der bereits tätig gewordenen Sachverständigen und jene des bestellten Verfahrenshelfers gegenüber. Zudem müsste die in einer Sonderkrankenanstalt angehaltene Betroffene unter Aufwand von Personal- und Sachressourcen in den anderen Gerichtssprengel überstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00026.18D.0509.000
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180509_OGH0002_0130NS00026_18D0000_000