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Entscheidung 13 Ns 26/18d×

Entscheidung 13 Ns 26/18d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns26/18d

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel in der Unterbringungssache gegen Katharina D***** wegen Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 042 Hv 16/18f des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag der Betroffenen sowie die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag der Betroffenen auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.

Mit dem Hinweis auf eine telefonische Behauptung einer im Antrag auf Unterbringung beantragten Zeugin gegenüber der Verteidigerin, ihr und den anderen in S***** und W***** wohnhaften Zeugen sei es „nicht möglich“, zu einer Hauptverhandlung nach Wien anzureisen, wird kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan.

Im Übrigen sprechen auch verfahrensökonomische Erwägungen gegen eine Delegierung.

Der Vermeidung allfälliger Reisekosten einzelner Zeugen stünden andere nicht weniger erhebliche Kosten, insbesondere jene zur Beiziehung der bereits tätig gewordenen Sachverständigen und jene des bestellten Verfahrenshelfers gegenüber. Zudem müsste die in einer Sonderkrankenanstalt angehaltene Betroffene unter Aufwand von Personal- und Sachressourcen in den anderen Gerichtssprengel überstellt werden.

Textnummer

E121623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00026.18D.0509.000

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180509_OGH0002_0130NS00026_18D0000_000