Entscheidung 13 Ns 28/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 60 Hv 10/25b des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 60 Hv 10/25b des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00028.25H.0409.000
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250409_OGH0002_0130NS00028_25H0000_000