Entscheidung 13 Ns 29/08f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gökhan T***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB im Zuständigkeitsstreit der Bezirksgerichte Neunkirchen und Kufstein betreffend das Verfahren AZ 8 U 8/08v des Bezirksgerichts Neunkirchen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gökhan T***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Zuständigkeitsstreit der Bezirksgerichte Neunkirchen und Kufstein betreffend das Verfahren AZ 8 U 8/08v des Bezirksgerichts Neunkirchen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Strafverfahren ist vom Bezirksgericht Kufstein zu führen.
Text
Gründe:
Im Verfahren AZ 3 U 80/08a des Bezirksgerichts Kufstein brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 4. April 2008 gegen den am 8. Juni 1990 geborenen Gökhan T***** einen Strafantrag wegen zweier (in einem Fall beim Versuch nach § 15 StGB verbliebener) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB ein. Dem Genannten werden am 9. Dezember 2007 in Neunkirchen begangene Taten vorgeworfen.Im Verfahren AZ 3 U 80/08a des Bezirksgerichts Kufstein brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 4. April 2008 gegen den am 8. Juni 1990 geborenen Gökhan T***** einen Strafantrag wegen zweier (in einem Fall beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener) Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein. Dem Genannten werden am 9. Dezember 2007 in Neunkirchen begangene Taten vorgeworfen.
Das Bezirksgericht Kufstein übermittelte den Akt „gem. § 29 JGG zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Neunkirchen mit dem Hinweis, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens im Internat der Landesberufsschule in Neunkirchen aufgehalten habe. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 29 JGG sei daher Neunkirchen gewesen.Das Bezirksgericht Kufstein übermittelte den Akt „gem. Paragraph 29, JGG zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Neunkirchen mit dem Hinweis, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens im Internat der Landesberufsschule in Neunkirchen aufgehalten habe. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Paragraph 29, JGG sei daher Neunkirchen gewesen.
Mit Beschluss vom 21. April 2008, GZ 8 U 8/08v-4, sprach das Bezirksgericht Neunkirchen seine Nichtzuständigkeit mit der Begründung aus, dass sich der Beschuldigte „nur“ im Internat der Landesberufsschule für Metallberufe ohne polizeiliche Meldung aufgehalten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein gehabt habe.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Kufstein ist zuständig:
Nach § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen „das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte“.Nach Paragraph 29, JGG ist für Jugendstrafsachen „das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte“.
Nach der Aktenlage hatte der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz an der Wohnadresse seines Vaters im Bezirk Kufstein und war bei einem ebendort ansässigen Unternehmen beschäftigt. Allein aus dem Umstand, dass er zur Tatzeit einen Teil der (pro Lehrjahr mehrwöchigen) Berufsschule in Neunkirchen absolvierte, kann eine Verschiebung seines solcherart bestimmten gewöhnlichen Aufenthalts im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00029.08F.0611.000
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
JJT_20080611_OGH0002_0130NS00029_08F0000_000