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Entscheidung 13 Ns 29/08f×

Entscheidung 13 Ns 29/08f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns29/08f

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gökhan T***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Zuständigkeitsstreit der Bezirksgerichte Neunkirchen und Kufstein betreffend das Verfahren AZ 8 U 8/08v des Bezirksgerichts Neunkirchen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Strafverfahren ist vom Bezirksgericht Kufstein zu führen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 3 U 80/08a des Bezirksgerichts Kufstein brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 4. April 2008 gegen den am 8. Juni 1990 geborenen Gökhan T***** einen Strafantrag wegen zweier (in einem Fall beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebener) Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein. Dem Genannten werden am 9. Dezember 2007 in Neunkirchen begangene Taten vorgeworfen.

Das Bezirksgericht Kufstein übermittelte den Akt „gem. Paragraph 29, JGG zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Neunkirchen mit dem Hinweis, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens im Internat der Landesberufsschule in Neunkirchen aufgehalten habe. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des Paragraph 29, JGG sei daher Neunkirchen gewesen.

Mit Beschluss vom 21. April 2008, GZ 8 U 8/08v-4, sprach das Bezirksgericht Neunkirchen seine Nichtzuständigkeit mit der Begründung aus, dass sich der Beschuldigte „nur“ im Internat der Landesberufsschule für Metallberufe ohne polizeiliche Meldung aufgehalten, seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein gehabt habe.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Kufstein ist zuständig:

Nach Paragraph 29, JGG ist für Jugendstrafsachen „das Gericht (Paragraph 36, StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte“.

Nach der Aktenlage hatte der Angeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz an der Wohnadresse seines Vaters im Bezirk Kufstein und war bei einem ebendort ansässigen Unternehmen beschäftigt. Allein aus dem Umstand, dass er zur Tatzeit einen Teil der (pro Lehrjahr mehrwöchigen) Berufsschule in Neunkirchen absolvierte, kann eine Verschiebung seines solcherart bestimmten gewöhnlichen Aufenthalts im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein nicht abgeleitet werden.

Textnummer

E97257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00029.08F.0611.000

Im RIS seit

23.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20080611_OGH0002_0130NS00029_08F0000_000