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Entscheidung 13 Ns 29/22a×

Entscheidung 13 Ns 29/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns29/22a

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache des * G*, AZ 13 BE 88/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Umstand, dass der bedingt Entlassene nunmehr in Z* wohnhaft ist, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E135335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00029.22A.0621.000

Im RIS seit

24.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220621_OGH0002_0130NS00029_22A0000_000