Mit (rechtskräftigem) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 10. Dezember 1992 wurde Georg B***** der Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach § 173 Abs 1 StGB sowie des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75, 15 StGB schuldig erkannt. Anläßlich seines (neuerlichen) Wiederaufnahmeantrages lehnte er alle Richter des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz als befangen ab (ON 281).Mit (rechtskräftigem) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 10. Dezember 1992 wurde Georg B***** der Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins, StGB sowie des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach Paragraphen 75, 15, StGB schuldig erkannt. Anläßlich seines (neuerlichen) Wiederaufnahmeantrages lehnte er alle Richter des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz als befangen ab (ON 281).
Der Antrag bezüglich der Richter des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nicht berechtigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte (hier der Wiederaufnahmewerber) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte (hier der Wiederaufnahmewerber) Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Georg B***** behauptet lediglich, daß die in seinem Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen (namentlich wird der Sachverständige S***** angeführt) ständig vom Landesgericht Linz beauftragt würden und daher in einem Naheverhältnis zu diesem stünden, weshalb die Objektivität und die Unabhängigkeit des erkennenden Gerichtes nicht in dem vom Gesetz geforderten Umfang gegeben sei. Dies gelte auch für das Oberlandesgericht Linz als zuständige Rechtsmittelinstanz. Im übrigen sei es evident, daß die Sachverständigen auf Grund ihrer Tätigkeit den zur Entscheidung berufenen Richtern bekannt seien.
Durch diese allgemein gehaltenen, nur den dienstlichen Bereich ansprechenden Ausführungen werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f).Durch diese allgemein gehaltenen, nur den dienstlichen Bereich ansprechenden Ausführungen werden aber keine konkreten Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 4 f).
Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt, weshalb der Antrag diesbezüglich abzuweisen war.
Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden (§ 74 Abs 2 StPO).Über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz zu befinden (Paragraph 74, Absatz 2, StPO).