Entscheidung 13 Ns 30/18t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Michel in der Strafsache gegen Khapti D***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 15 Hv 152/15v des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Michel in der Strafsache gegen Khapti D***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, AZ 15 Hv 152/15v des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des § 33 Abs 1 StPO. Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) nach der Aktenlage indiziert.Der Wohnort der Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich kein wichtiger Grund im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, StPO. Zudem ist die Notwendigkeit der Vernehmung im Sprengel des vorlegenden Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) nach der Aktenlage indiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00030.18T.0612.000
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180612_OGH0002_0130NS00030_18T0000_000