Entscheidung 13 Ns 31/17p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Burak A***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 15 U 158/16m des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Burak A***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 15 U 158/16m des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (§ 39 Abs 1 StPO).Dem Antrag des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu, weil er keine Gründe für die begehrte Delegierung erkennen lässt (Paragraph 39, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00031.17P.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170519_OGH0002_0130NS00031_17P0000_000