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Entscheidung 13 Ns 33/08v×

Entscheidung 13 Ns 33/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Ns33/08v

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache des Privatanklägers Gert L***** gegen Mag. Eberhart K*****, AZ 10 U 310/05k des Bezirksgerichts Donaustadt, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Vorstehers dieses Bezirksgerichts vom 18. April 2008, AZ 35 Nc 4/08i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsteher des Bezirksgerichts Donaustadt eine Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 13. März 2008, GZ 35 Nc 4/08i-4, womit der Antrag des Privatanklägers auf Ablehnung des Leiters der Gerichtsabteilung 10, Dr. Peter K*****, abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Anmerkung

E88419 13Ns33.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130NS00033.08V.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080827_OGH0002_0130NS00033_08V0000_000